Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) des Werra-Meißner-Kreises

 

Nr.

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr €


 

 

 

1

Baugenehmigung

 

 

 

 

 

 

111

nach § 58 der Hessischen Bauordnung (HBO) (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, die keine Wohngebäude sind sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO

je 1.000 €

Rohbausumme

15,00

mindestens  45

 

 

 

 

112

nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen

je 1.000 €

Rohbausumme

17,60

mindestens 65

 

 

 

 

12

nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfreigestellt sind, oder aufgrund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO

je 1.000 €

Rohbausumme

7,50

mindestens 45

 

 

 

 

121

im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO

 

45 - 130

 

 

 

 

122

Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft

 

45

 

 

 

 

13

für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Tei­len davon

 

 

 

 

 

131

mit mehr als 300 m³ und bis 1.000 m³ umbauten Raumes

 

45 - 200

 

 

 

 

132

mit mehr als 1.000 m³ und bis 10.000 m³ umbauten Raumes

 

200 - 350

 

 

 

 

133

mit mehr als 10.000 m³ umbauten Raumes

 

400 - 750

 

 

 

 

134

in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen – Regeln zur Bemessung und Ausführung Grundbau)

 

750 – 13.000

 

 

 

 

135

Für Baumaßnahmen, für die ein Bruttorauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr.131 – 134 auf die Fläche (m²) abzustellen.

 

 

 

14

für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrich­tung von Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen

 

45 – 3.200

 

 

 

 

15

Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein, oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für

 

 

 

 

 

 

151

die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum

 

 

 

 

 

 

1511

bis 1.000 m³

10 v.H. der Kosten nach Nr. 11 bis 14

 

 

 

 

1512

von mehr als 1.000 m³ bis 10.000 m³

7 v.H. der Kosten nach Nr. 11 bis 14, mindestens Nr. 1511

 

 

 

 

1513

von mehr als 10.000 m³

4 v.H. der Kosten nach Nr. 11 bis 14, mindestens Nr. 1512

 

 

 

 

1514

Für Baumaßnahmen, für die ein Bruttorauminhalt (m³ umbauten Raumes) nicht errechnet werden kann (z.B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raumes (m³) in Nr. 1511 bis 1513 auf die Fläche (m²) abzustellen.

 

 

 

 

 

 

152

die denkmalschutzrechtliche Genehmigung

 

45 - 300

 

 

 

 

153

die wasserrechtliche Genehmigung

 

45 - 650

 

 

 

 

154

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

 

45 – 1.300

 

 

 

 

155

Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen

je Behörde oder Stelle

45 - 650

 

 

 

 

16

Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

 

 

 

 

 

 

161

Zustimmung  nach § 69 HBO

50 v.H. der Kosten nach Nr. 111, 112, 13 bis 15, 31, 32

mindestens  45

 

 

 

 

162

Zurückweisung eines Zustimmungsantrages wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO)

 

45 - 130

 

 

 

 

 

2

Bauüberwachung/Bauzustandsbesichtigung

 

 

 

 

 

 

21

Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO

 

 

 

 

 

 

211

Besichtigung des Rohbaues

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

212

Besichtigung nach Fertigstellung

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

 

213

Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes

45 - 250

 

 

 

 

214

Nachbesichtigung

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

 

22

Bauüberwachung nach § 73 HBO

 

 

 

 

 

 

221

je Termin an der Baustelle

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

 

222

Bauüberwachung ( § 73 Abs. 3 Satz 2 HBO)

 

45 - 650

 

 

 

 

223

Die Gebührensätze nach Nr. 21 bis 22 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichti­gung baulicher Anlagen für nach anderen als bau­rechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorha­ben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmi­gung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

23

Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem/einer Prüfingenieur/in für Bau­statik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des/der Prüfingenieurs/Prüfingenieurin festgesetz­ten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bau­überwachung und Bauzustandsbesichtigung.

 

 

 

 

 

 

24

Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruch­nahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anord­nungen

 

 

 

 

 

 

 

3

Gesonderte Baugenehmigung und Bau­überwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung

 

 

 

 

 

 

31

von Grundstückseinrichtungen (z.B. Entwässe­rungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüs­siggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Besei­tigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsan­lagen und Grundstückseinfriedungen

je 1.000 € der Her­stellungskosten

23

mindestens  45

 

 

 

 

32

von Anlagen der Außenwerbung

je 1.000 € der Her­stellungskosten

38

mindestens  45

 

 

 

 

33

Fliegende Bauten

 

 

 

 

 

 

331

Ausführungsgenehmigung

je 1.000 € der Her­stellungskosten

23

mindestens 55

 

 

 

 

332

Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

 

60 - 320

 

 

 

 

333

Gebrauchsabnahme

 

45 - 130

 

 

 

 

334

Änderung des Prüfbuches nach § 68 Abs. 5 HBO

 

45

 

 

 

 

335

Zuschlag zur Nr. 334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO

 

20

 

 

 

 

34

Baugenehmigung für Veränderungen der Art der Nutzung der baulichen Anlage, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind

 

45 - 650

 

 

 

 

35

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Ge­bühren wie für Prüfämter erhoben

 

 

 

 

 

 

36

Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste

 

130 - 650

4

Sonstige Amtshandlungen

 

 

 

 

 

 

41

Genehmigungen zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“)

je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 11 bis 14, 161

mindestens  45

 

Die Höhe der Gebühr ist dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

 

 

 

 

 

 

 

411

Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauauf­sichtsbehörde erforderlich, werden zusätzliche Gebühren nach Nr. 151 bis 155 erhoben

 

 

 

 

 

 

42

Bauvoranfragen (§ 66 HBO)

 

 

 

 

 

 

421

Entscheidung über eine Bauvoranfrage

.

bis zu 40 v. H. von Nr. 11 bis 155, 31, 32, 34

 

 

Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmi­gung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

 

 

 

 

 

 

422

Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO)

 

45 - 100

 

 

 

 

43

Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO)

 

45 - 320

 

Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbauge­nehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 11 bis 14 und 161 mit der Teilbaugenehmigung erho­ben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.

 

 

 

 

 

 

44

Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Vorbescheides, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO

20 v.H. von Nr. 11 bis 32,  34 und 421

mindestens 45

 

 

 

 

45

Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO)

 

45 - 130

 

 

 

 

46

Baulasten (§ 75 HBO)

 

 

 

 

 

 

461

Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zu­rückweisung)

je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung

45 - 320

 

 

 

 

462

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis

je Grundstück

20

 

 

 

 

463

Löschung einer Baulast

 

45 - 130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

Gebühren für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

471

Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

472

Bauaufsichtliche Anordnungen

 

 

 

 

 

 

4721

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO)

 

45 – 3.200

 

 

 

 

4722

Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO)

 

45 – 3.200

 

 

 

 

4723

Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung
(§ 72 Abs. 1 HBO)

 

45 – 3.200

 

 

 

 

4724

Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO)

 

45 – 1.300

 

 

 

 

4725

Baustellenversiegelung

 

45 – 1.300

 

 

 

 

4726

Anordnung zur Gefahrenabwehr

 

45 – 3.200

 

 

 

 

4727

Sonstige Bauordnungsverfügungen

 

45 – 3.200

 

 

 

 

4728

Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in konkreten Fällen der §§ 55 und 56 HBO

- die erste viertel Stunde je Vorhaben -

nach Zeitaufwand

kostenfrei

 

 

 

 

 

5

Berechnung der Gebühren

 

 

51

Die der Berechnung der Gebühren zu Grunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Ver­vielfachung des Bruttorauminhaltes (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raumes. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstel­lungskosten abzustellen.

Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

 

 

 

 

 

 

511

Bei unterschiedlichen Nutzungen innerhalb eines Gebäudes werden die Gebühren nach dem umbau­ten Raum der zu der jeweiligen Nutzung gehören­den Räume ermittelt. Bei Mischnutzungen ist der jeweils höhere Wert anzusetzen.

 

 

 

 

 

 

52

Ermäßigungen/Erstattungen

 

 

 

 

 

 

521

Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren zu Nr. 11 bis 14, 31, 32, 41, 44 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.

 

 

 

 

 

 

522

Die Gebühr nach Nr. 111 und 12 ermäßigt sich auf die Hälfte bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum (im Sinne von § 6 WoBauG), dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

523

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen
(§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 51 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.

Zu den tat­sächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrich­tungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis

 

 

 

zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zustellen sind, für die jedoch ein Stand­sicher­heitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauar­beiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu be­rücksichtigen.

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen.

 

 

 

 

 

 

53

Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

 

 

 

 

531

Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 BauGB

 

45 – 2.000

532

Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 BauGB

 

45 - 130

 

 

 

 

54

Befreiungen, Ausnahmen, Abweichungen

 

 

 

 

 

 

541

Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Verände­rungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB

 

 45 - 320

 

 

 

 

542

Befreiungen von einer bauplanungsrechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplanes

je Befreiung

45 – 20.000

5421

Befreiung mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO)

je Befreiung

20.000 – 50.000

543

Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der BauNVO

je Ausnahme

45 – 1.300

 

 

 

 

544

Zulassung von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO

je Abweichung

50 – 10.000

 

 

 

 

6

Wohnungswesen

 

 

 

 

 

 

61

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Woh­nungseigentumsgesetz in der jeweiligen Fassung

je Wohnungs- oder Teileigentum

65 bis 325

 

 

 

 

7

Stundung, Niederschlagung und Erlass

 

 

 

 

 

 

71

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Hessischen Kommu­nalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.