Genehmigung Haushalt 2025

Amtliche Bekanntmachung

I.

Haushaltssatzung 2025

des

Werra-Meißner-Kreises

 

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat der Kreistag am 17. Februar 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

 

im Ergebnishaushalt

 

          im ordentlichen Ergebnis                                                                                      

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                212.912.420   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     228.213.456   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                           - 15.301.036   EUR

 

 

          im außerordentlichen Ergebnis                                                                              

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                          4.000   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                     0   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                                     4.000   EUR

 

          mit einem Fehlbedarf von                                                                  15.297.036   EUR

 

im Finanzhaushalt

 

          mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen                                       

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                                      - 9.985.969   EUR

 

                                                                                                                           

          und dem Gesamtbetrag der 

          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                5.005.500   EUR

          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                             10.818.348   EUR

          

          mit einem Saldo von                                                                            - 5.812.848   EUR

 

 

          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                           6.255.603   EUR

          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                         10.445.675   EUR

          mit einem Saldo von                                                                            - 4.190.072   EUR

 

          mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf

          des Haushaltsjahres 2025 von                                                             19.988.889 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.255.603 EUR festgesetzt. 

 

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss. 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 11.630.000 EUR festgesetzt.

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 40.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 36,96 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 16,21 v. H. festgesetzt. 

 

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 56 v. H. festgesetzt.

 

§ 6

 

Es gilt das vom Kreistag am 17. Februar 2025 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

§ 7

 

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 17. Februar 2025 beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

 

(1)        Der Kreistag muss erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen vorher zustimmen (§ 52 Abs. 1 HKO i. V. mit § 100 HGO). Bei unerheblichen über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können die Landrätin als Finanzdezernentin oder der Kreisausschuss die Zustimmung zur Leistung nach den nachstehenden Reglungen erteilen:

            

  1. Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 25.000 EUR. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landrätin.

  2. Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab 25.000 EUR bis 250.000 EUR. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisausschusses.

  3. Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 250.000 EUR bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreistages.

 

(2)        Als im Umfang erheblich im Sinne des § 12 Abs. 1 GemHVO gelten Investitionen mit einem
voraussichtlichen Volumen von mehr als 1 Mio. €.

 

(3)        Als im Umfang erheblich im Sinne des § 12 Abs. 3 GemHVO gelten Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Volumen
von mehr als 500.000 €.

 

Eschwege, 21. Februar 2025

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

 

gez. Rathgeber

Landrätin

                

II.

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 97a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Abweichen von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich, zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4, zum Haushaltssicherungskonzept sowie der Erhöhung der Hebesätze zur Kreis- und Schulumlage wurde erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 97 a HGO für

 

1.     die Abweichung von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich in der Planung nach § 92 Abs. 5 Ziffer 1 und 2 HGO für den Ergebnis- und Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025 des Werra-Meißner-Kreises

2.     das im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 (§ 6) des Werra-Meißner-Kreises beschlossene Haushaltssicherungskonzept gemäß § 92 a HGO

3.     die Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

--11.630.000 EUR--

 

(in Worten: Elf Millionen sechshundertdreißigtausend Euro“)

 

gemäß § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung. 

 

4.     zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

 

--6.255.603 EUR--

 

(in Worten: “Sechs Millionen zweihundertfünfundfünzigtausendsechshundertdrei Euro“)

 

       gemäß § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung unter dem Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Ziffer 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

5.     die Inanspruchnahme des in der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 (§ 4) vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

 

--40.000.000 EUR--

 

(in Worten: „Vierzig Millionen Euro“)

 

gemäß § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

6.     Weiterhin erteile ich die Genehmigung gemäß § 50 Abs. 6 Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG) vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 12.12.2022 (GVBl. S. 750) zur Festsetzung 

 

  • des Hebesatzes für die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2025 auf 

36,96 v. H., sowie

 

  • des Zuschlags zur Kreisumlage (Schulumlage) für das Haushaltsjahr 2025 auf 16,21 v. H.

 

RPKS – Z5-33 c 08/24-2017/16                                 

 

Kassel, 03. April 2025

 

Regierungspräsidium Kassel

 

gez. Weinmeister

Regierungspräsident

 

III.

 

Der Haushaltsplan wird mindestens für die Dauer seiner Gültigkeit auf der Internetseite des Werra-Meißner-Kreises unter https://www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-2-finanzmanagement/21-finanzplanung-und-steuerung-controlling-beteiligungsmanagement-und-zentrale-vergabestelle/haushaltsplan

veröffentlicht.

 

Eschwege, 7. April 2025                                                                

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

 

gez. Rathgeber

Landrätin

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