H a u p t s a t z u n g des Werra-Meißner-Kreises

Auf Grundlage des § 5a der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I, S. 183) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794) hat der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises in seiner Sitzung am 07.06.2013 folgende Hauptsatzung beschlossen:


§ 1 Sitz der Kreisverwaltung
§ 2 Symbole
§ 3 Größe des Kreistags
§ 4 Vorsitz im Kreistag
§ 5 Schriftführer des Kreistages
§ 6 Geschäftsordnung
§ 7 Kreistagsausschüsse
§ 8 Kreisausschuss
§ 9 Kommissionen
§ 10 Film- und Tonaufnahmen durch Medien
§ 11 Entschädigung
§ 12 Ehrungen
§ 13 Öffentliche Bekanntmachung
§ 14 Haushaltswirtschaft
§ 15 In-Kraft-Treten

Hinweis: Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wurde auf eine männliche/weibliche Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

§ 1 Sitz der Kreisverwaltung

Die Verwaltung des Werra-Meißner-Kreises hat ihren Sitz in Eschwege. In der Stadt Witzenhausen wird eine Außenstelle unterhalten.


§ 2 Symbole

(1) Das Wappen des Werra-Meißner-Kreises zeigt über einem grünen, mit einem silbernen Wellenbalken belegten Dreiberg hinter einer silbernen Flanke, darin ein neunblättriger roter Eschenzweig, in Blau eine eintürmige, rotbedachte silberne Burg.

(2) Die Kreisflagge zeigt auf zwei gleichbreiten Bahnen von rot und weiß in der Mitte das Kreiswappen des Werra-Meißner-Kreises.

(3) Die Führung des Kreiswappens und der Kreisflagge ist in einer besonderen Satzung zu regeln.

§ 3 Größe des Kreistags

Die Zahl der Kreistagsabgeordneten wird auf 61 festgelegt.


§ 4 Vorsitz im Kreistag

(1) Der Kreistag wählt in seiner ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus seiner Mitte einen Kreistagsvorsitzenden und 4 stellvertretende Kreistagsvorsitzende.

(2) Die Vertreter sind in der Reihenfolge zur Stellvertretung berufen, die sich bei der Wahl nach dem Höchstzahlverfahren ergeben hätte.

(3) Sind die Vertreter aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages gewählt worden, regelt sich die Stellvertretung nach der Reihenfolge ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag.


§ 5 Schriftführer des Kreistages

Der Kreistag wählt für die Dauer der Wahlzeit einen Schriftführer sowie einen Vertreter.


§ 6 Geschäftsordnung

Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.


§ 7 Kreistagsausschüsse

(1) Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse:

a) Hauptausschuss
b) Finanzausschuss
c) Gesundheits- und Sozialausschuss
d) Schulausschuss
e) Umweltausschuss
f) Ausschuss für Gleichstellungs- und Frauenfragen
g) Rechnungsprüfungsausschuss
h) Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr
i) Ausschuss für Kreis- und Regionalentwicklung


(2) Der Kreistag entscheidet über Aufgaben und Mitgliederzahl der Kreistagsausschüsse. Den Ausschüssen gehören derzeit jeweils dreizehn Mitglieder an.

(3) Die Ausschüsse wählen zur Vertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers jeweils einen Vertreter.


§ 8 Kreisausschuss

Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat, dem hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten sowie elf weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.


§ 9 Kommissionen

(1) Der Kreisausschuss bildet nach Bedarf zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen.

(2) Der Kreisausschuss wählt die Mitglieder des Kreisausschusses in die Kommissionen.

(3) Der Kreistag wählt die Mitglieder des Kreistags und die sachkundigen Einwohner in die Kommissionen.


§ 10
Film- und Tonaufnahmen durch Medien

In öffentlichen Sitzungen des Kreistages sowie der Kreistagsausschüsse sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sollen dem jeweiligen Vorsitzenden in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung angezeigt werden und dürfen die Funktionsfähigkeit der betroffenen Gremien nicht beeinträchtigen. Ausnahmen von dieser Regelung können durch den Kreistag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Medienvertreter haben auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden einen Nachweis über ihre Berechtigung zu führen.


§ 11 Entschädigung

Die Regelung der gemäß § 18 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung zu zahlenden Aufwandsentschädigung und des Ersatzes von Verdienstausfall und Auslagen erfolgt durch eine besondere Satzung.


§ 12 Ehrungen

Mitglieder des Kreistages und des Kreisausschusses, die mehr als 15 Jahre in Gremien tätig sind, können geehrt werden. Die Auszeichnung wird durch den Kreistagsvorsitzenden verliehen.

Mit der Ehrenplakette des Werra-Meißner-Kreises können Mitglieder dieser beiden Gremien durch den Landrat für 25-jährige Tätigkeit ausgezeichnet werden.


§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden auf der Internetseite des Werra-Meißner-Kreises unter "www.werra-meissner-kreis.de" bereitgestellt. Bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der "Werra-Rundschau" und den im Kreisgebiet erscheinenden Bezirksausgaben der "Hessisch/Niedersächsischen Allgemeinen". Unberührt davon bleibt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Werra-Meißner-Kreises.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe der Zeitungen vollendet. Soweit die Veröffentlichung an verschiedenen Tagen erfolgt, ist für die Vollendung der Bekanntmachung der letzte Erscheinungstag maßgebend. Die Bekanntmachung im Internet ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.


Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite des Werra-Meißner-Kreises unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat der Werra-Meißner-Kreis in der "Werra-Rundschau" und den im Kreisgebiet erscheinenden Bezirksausgaben der "Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen" auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung des Kreises handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.


(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden diese beim Kreisausschuss in Eschwege, Schlossplatz 1, während der Dienststunden an sieben Arbeitstagen zu jedermanns Einsicht ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung nach Absatz 1 öffentlich bekanntzumachen. Das Gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. Im Falle der Auslegung ist die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(4) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.


§ 14 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.


§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am 01.07.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft:

Ursprüngliche Satzung am 05.05.1974
Neufassung am 15.12.1977
1. Änderung am 15.06.1981
2. Änderung am 18.05.1989
3. Änderung am 04.07.1990
4. Änderung am 21.05.2001
5. Änderung am 29.05.2006
6. Änderung am 14.11.2006



Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Eschwege, den 10. Juni 2013


- Siegel -


Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss





Stefan G. Reuß
Landrat