Haushaltssatzung 2011 des Werra-Meißner-Kreises

 

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 119,120), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 119), hat der Kreistag am 4. Februar 2011 folgende Haus-haltssatzung beschlossen:
 
§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird

im Ergebnishaushalt

 im ordentlichen Ergebnis 
 mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 98.410.522 EUR
 mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 119.752.863 EUR


 im außerordentlichen Ergebnis 
 mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.000 EUR
 mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR

 mit einem Fehlbedarf von 21.338.341 EUR

im Finanzhaushalt

 mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen 
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  - 19.339.714 EUR

 
 und dem Gesamtbetrag der
 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  6.012.235 EUR
 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  5.688.665 EUR

 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 872.665 EUR
 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.750.220 EUR
 
 mit einem Finanzmittelfehlbedarf von    - 19.893.699  EUR
festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2011 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 872.665 EUR fest-gesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, Abt. A, in Höhe von 0 EUR und Abt. B in Höhe von 802.000 EUR enthalten.

Nach § 114j Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entschei-dung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

(2) Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die im Rahmen der Konjunkturprogramme des Bundes und Landes gewährten Darlehen aufzunehmen, die gewährten Investitionszuweisungen anzu-nehmen und die eingehenden Beträge an den Eigenbetrieb Gebäudemanagement und an andere Dritte weiterzuleiten.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011 zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 168.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 90.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 33,0 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 23,5 v. H. festgesetzt.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grund-stück) wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 85 v. H. festgesetzt.

§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 114g HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 114g HGO.

Eschwege, 7. Februar 2011

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

R e u ß

Landrat

 

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht.

Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 114j und 114i der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festset-zungen in §§ 2 und 3 wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich die Genehmigung

1. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2011 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--872.665 EUR

(in Worten: “Achthundertzweiundsiebzigtausendsechshundertfünfundsechzig Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung


2. zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

--168.000 EUR

(in Worten: “Hundertachtundsechzigtausend Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 114i Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung

 

 

15.2 - 33 e 02-15 Kassel,  22. Juni 2011
Regierungspräsidium Kassel
 
Dr. Lübcke
(Regierungspräsident)

 

 

III.


Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114d in Verbindung mit § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 11. Juli 2011 bis 19. Juli 2011 (außer 16. und 17. Juli 2011) während der Dienststunden im Kreisgebäude in Eschwege, Schloßplatz 9 (Zimmer Nr. 201), öffentlich aus.


Eschwege, 29. Juni 2011

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
  
     
R e u ß


Landrat