Haushaltssatzung 2014 des Werra-Meißner-Kreises

I.

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. S. 786, 794), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 786), hat der Kreistag am 13. Dezember 2013 folgende Haus-haltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

im Ergebnishaushalt

    im ordentlichen Ergebnis    
    mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf    126.431.886    EUR
    mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    130.653.573    EUR


    im außerordentlichen Ergebnis    
    mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf    4.000    EUR
    mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    0    EUR

    mit einem Fehlbedarf von    4.217.687    EUR

im Finanzhaushalt

    mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen    
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     - 1.940.240    EUR

    
    und dem Gesamtbetrag der
    Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf     5.130.835    EUR
    Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf     11.984.510    EUR

    Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    6.265.440    EUR
    Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    4.761.465    EUR
    
    mit einem Finanzmittelfehlbedarf von     - 7.289.940  EUR

festgesetzt.

 
§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2014 zur Finanzierung von In-vestitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.265.440 EUR fest-gesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, Abt. A, in Höhe von 0 EUR und Abt. B in Höhe von 750.000 EUR enthalten.

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entschei-dung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2014 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.007.800 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2014 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 90.000.000 EUR festgesetzt.

Der Landrat bzw. der Vertreter im Amt wird ermächtigt, die zur Sicherstellung der Liquidität des Kreises erforderlichen Kassenkredite aufzunehmen.


§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 39,7 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 17,8 v. H. festgesetzt.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträ-ge am 12. eines jeden Monat fällig.

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grund-stück) wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 85 v. H. festgesetzt.

§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.


§ 7

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.

Eschwege,  16. Dezember 2013         

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

R e u ß

Landrat


II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich die Genehmigung

1.    zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--6.265.440 EUR

(in Worten: “Sechs Millionen zweihundertfünfundsechzigtausendvierhundert-vierzig Euro“)

    inklusive der Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 750.000 EUR gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbin-dung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung,

2.    zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

--7.007.800 EUR

(in Worten: “Sieben Millionen siebentausendachthundert Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102  Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung


3.    zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

--90.000.000 EUR

(in Worten: “Neunzig Millionen Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

Dieser genehmigte Höchstbetrag würde sich in dem Umfang reduzieren, wie Mittel aus dem Schutzschirm zur Ablösung von Kassenkrediten eingesetzt werden.

15.2 - 33 e 02-15

Kassel,  17. März 2014
Regierungspräsidium Kassel
    
Dr. Lübcke
(Regierungspräsident)


III.


Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 31. März 2014 bis 8. April 2014 (außer 5. und 6. April 2014) während der Dienststunden im Kreisgebäude in Eschwege, Schloßplatz 9 (Zimmer Nr. 201), öffentlich aus.


Eschwege,  20. März 2014

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
                     
R e u ß

Landrat