Haushaltssatzung 2015 des Werra-Meißner-Kreises

I.

Haushaltssatzung 2015
des
Werra-Meißner-Kreises

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. S. 786, 794), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178), hat der Kreistag am 12. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
 
§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird


 

im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis 
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 133.040.836 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 134.498.421 EUR
mit einem Saldo von - 1.457.585 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von4.000 EUR
mit einem Fehlbedarf von 1.453.585 EUR

          

im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen  
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
- 606.203 EUR
und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf    5.093.125 EUR
 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf   11.726.900 EUR
mit einem Saldo von - 6.633.775 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 7.005.700 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  4.801.365 EUR
mit einem Saldo von2.204.335 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf von - 3.823.237 EUR
festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.005.700 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, Abt. A, in Höhe von 0 EUR und Abt. B in Höhe von 750.000 EUR enthalten.

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.700.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 70.000.000 EUR festgesetzt.

Der Landrat bzw. der Vertreter im Amt wird ermächtigt, die zur Sicherstellung der Liquidität des Kreises erforderlichen Kassenkredite aufzunehmen.

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 40,3 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 17,7 v. H. festgesetzt.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 85 v. H. festgesetzt.


§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.


§ 7


Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.


Eschwege, 15. Dezember 2014                  

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss               

R e u ß

Landrat

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich die Genehmigung

1. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--7.005.700 EUR

(in Worten: “Sieben Millionen fünftausendsiebenhundert Euro“)

inklusive der Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 750.000 EUR gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, unter Vorbehalt der Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs.4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung,

2. zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

--2.700.000 EUR

(in Worten: “Zwei Millionen siebenhunderttausend Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102  Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,


3. zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

--70.000.000 EUR

(in Worten: “Siebzig Millionen Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

Dieser genehmigte Höchstbetrag würde sich in dem Umfang reduzieren, wie Mittel aus dem Schutzschirm zur Ablösung von Kassenkrediten eingesetzt werden.

15.2 - 33 e 02-15    Kassel,  6. März 2015
Regierungspräsidium Kassel
    
Dr. Lübcke
(Regierungspräsident)


III.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 19. März 2015 bis 27. März 2015 (außer 21. und 22. März 2015) während der Dienststunden im Kreisgebäude in Eschwege, Schloßplatz 9 (Zimmer Nr. 125), öffentlich aus.


Eschwege, 12. März 2015     

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
                     
R e u ß

Landrat