Haushaltssatzung 2017 des Werra-Meißner-Kreises

 

                                          I.

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat der Kreistag am 12. Dezember 2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

 

im Ergebnishaushalt

 

          im ordentlichen Ergebnis                                                                                      

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                154.327.978   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     151.891.691   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                              2.436.287   EUR

 

 

          im außerordentlichen Ergebnis                                                                              

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                          4.000   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                           160.000   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                               - 156.000   EUR

 

 

          mit einem Überschuss von                                                                   2.280.287   EUR

 

im Finanzhaushalt

 

          mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen                                       

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                    1.976.252   EUR

 

                                                                                                                          

          und dem Gesamtbetrag der

          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                              11.323.776   EUR

          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                             19.680.100   EUR

         

          mit einem Saldo von                                                                            - 8.356.324   EUR

 

 

          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                            8.721.749   EUR

          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                           4.835.065   EUR

          mit einem Saldo von                                                                              3.886.684   EUR

 

          mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf von                                             - 2.493.388  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2017 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.721.749 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Kommunalinvestitionsprogramm von 2.225.928 EUR enthalten.

 

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2017 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2017 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 EUR festgesetzt.

 

Der Landrat bzw. der Vertreter im Amt wird ermächtigt, die zur Sicherstellung der Liquidität des Kreises erforderlichen Kassenkredite aufzunehmen. Die Ermächtigung gilt auch für Kassenkredite, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt.

 

§ 5

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2017 auf 34,86 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2017 auf 16,56 v. H. festgesetzt.

 

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2017 auf 56 v. H. festgesetzt.

 

§ 6

 

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

§ 7

 

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.

 

 

 

Eschwege,  13. Dezember 2016                                                     Werra-Meißner-Kreis

                                                                                                          Der Kreisausschuss

                                                                                                                     R e u ß                                                                                                                     Landrat             

 

 

II.

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

 

           

- 3 -

 

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung

 

1.    zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

 

--6.495.821 EUR

 

(in Worten: “Sechs Millionen vierhundertfünfundneunzigtausendachthunderteinund-zwanzig Euro“)

 

       gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

       Hinzu kommen Kreditaufnahmen in Höhe von 2.225.928 EUR, die im Rahmen des § 11 Abs. 2 des „Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften“ nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt gelten.

 

 

2.    zur Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

--1.200.000 EUR

 

(in Worten: “Eine Million zweihunderttausend Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102  Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,

 

 

3.    zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

 

--60.000.000 EUR

 

(in Worten: “Sechzig Millionen Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

 

Z 5 - 33 e 02-15                                                    Kassel,  13. März 2017

                                                                                    Regierungspräsidium Kassel

                                                                             

                                                                     gez.

                                                                     Dr. Lübcke

                                                                                (Regierungspräsident)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- 4 -

 

III.

 

 

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 3. April 2017 bis 11. April 2017 (außer 8. und 9. April 2017) während der Dienststunden im Dienstgebäude in Eschwege-Oberhone, Honer Straße 49 (Zimmer Nr. 261), öffentlich aus.

 

 

Eschwege,  23. März 2017                                                               Werra-Meißner-Kreis

                                                                                                           Der Kreisausschuss

 

                                                                                                                   gez. Reuß

                                                                                                                     Landrat