Haushaltssatzung 2018 des Werra-Meißner-Kreises

I.

 

Haushaltssatzung 2018

 

des

 

Werra-Meißner-Kreises

 

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), hat der Kreistag am 11. Dezember 2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

 

im Ergebnishaushalt

 

          im ordentlichen Ergebnis                                                                                      

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                155.669.642   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     151.570.136   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                              4.099.506   EUR

 

 

          im außerordentlichen Ergebnis                                                                              

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                          4.000   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                     0   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                                    4.000   EUR

 

 

          mit einem Überschuss von                                                                   4.103.506   EUR

 

im Finanzhaushalt

 

          mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen                                       

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                    3.893.796   EUR

 

                                                                                                                          

          und dem Gesamtbetrag der

          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                              13.113.310   EUR

          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                             18.774.454   EUR

         

          mit einem Saldo von                                                                            - 5.661.144   EUR

 

 

          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                            6.026.569   EUR

          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                           5.048.265   EUR

          mit einem Saldo von                                                                                 978.304   EUR

 

          mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf von                                                - 789.044  EUR

 

festgesetzt.

- 2 -

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2018 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.026.569 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Kommunalinvestitionsprogramm (KIP I) von 945.045 EUR und aus dem Kommunalinvestitionsprogramm (KIP II) von 1.532.445 EUR enthalten.

 

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2018 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.250.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 EUR festgesetzt.

 

Der Landrat bzw. der Vertreter im Amt wird ermächtigt, die zur Sicherstellung der Liquidität des Kreises erforderlichen Kassenkredite aufzunehmen. Die Ermächtigung gilt auch für Kassenkredite, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt.

 

§ 5

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 34,44 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 16,56 v. H. festgesetzt.

 

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 56 v. H. festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

 

§ 7

 

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.

 

 

 

Eschwege, 14. Dezember 2017                                                            Werra-Meißner-Kreis

                                                                                                          Der Kreisausschuss

 

                                                                                                                      R e u ß

                                                                                                         

                                                                                                                      Landrat           

 

 

 

 

 

- 3 -

 

 

II.

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

 

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung

 

1.    zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

 

--3.549.079 EUR--

 

(in Worten: “Drei Millionen fünfhundertneunundvierzigtausendneunundsiebzig Euro“)

 

       gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

       Hinzu kommen Kreditaufnahmen in Höhe von 2.477.490 EUR, die im Rahmen des § 11 Abs. 2 des „Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften“ nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt gelten.

 

 

2.    zur Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

--1.250.000 EUR--

 

(in Worten: “Eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,

 

 

3.    zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

 

--60.000.000 EUR--

 

(in Worten: “Sechzig Millionen Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

 

RPKS – Z5-33 c 08/24-2017/4                                   Kassel,  28. Februar 2018

                                                                              Regierungspräsidium Kassel

                                                                             

                                                                       gez.

                                                                       Dr. Lübcke

                                                                                     (Regierungspräsident)

 

 

 

 

- 4 -

 

III.

 

 

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 3. April 2018 bis 11. April 2018 (außer 7. und 8. April 2018) während der Dienststunden im Dienstgebäude in Eschwege-Oberhone, Honer Straße 49 (Zimmer Nr. 261), öffentlich aus.

 

 

Eschwege,  21. März 2018

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

gez. Reuß

Landrat