Haushaltssatzung 2020 des Werra-Meißner-Kreises - Bekanntmachung der Genehmigung

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), hat der Kreistag am 17. Februar 2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

im Ergebnishaushalt

          im ordentlichen Ergebnis                                                                                      

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                162.807.271   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                    158.608.315   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                                4.198.956   EUR

 

          im außerordentlichen Ergebnis                                                                              

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                          4.000   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                     0   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                                       4.000   EUR

 

          mit einem Überschuss von                                                                  4.202.956   EUR

 

im Finanzhaushalt

          mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen                                       

          aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                       7.582.038   EUR

 

                                                                                                                          

          und dem Gesamtbetrag der

          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                5.997.989   EUR

          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                             14.211.725   EUR

         

          mit einem Saldo von                                                                               - 8.213.736   EUR

 

          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                            8.739.511   EUR

          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                           7.853.320   EUR

          mit einem Saldo von                                                                                     886.191   EUR

 

          mit einem Zahlungsmittelüberschuss von                                             254.493  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2020 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.739.511 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Kommunalinvestitionsprogramm (KIP I) von 33.750 EUR und aus dem Kommunalinvestitionsprogramm (KIP II) von 1.034.929 EUR und aus dem Programm Digitalpaket Schule von 150.000 Euro enthalten.

 

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 11.447.500 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2020 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 8.000.000 EUR festgesetzt.

 

Der Landrat bzw. der Vertreter im Amt wird ermächtigt, die zur Sicherstellung der Liquidität des Kreises erforderlichen Kassenkredite aufzunehmen. Die Ermächtigung gilt auch für Kassenkredite, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt.

 

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 34,19 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 15,70 v. H. festgesetzt.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 56 v. H. festgesetzt.

 

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.

 

Eschwege, 19. Februar 2020                                                                Werra-Meißner-Kreis

                                                                                                             Der Kreisausschuss

 

                                                                                                                         R e u ß

                                                                                                   

                                                                                                                         Landrat           

 

 

II.

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung gemäß § 97 a HGO

1.    zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--7.520.832 EUR--

(in Worten: “Sieben Millionen fünfhundertzwanzigtausendachthundertzweiunddreißig Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

Hinzu kommen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.068.679 EUR, die im Rahmen des § 11 Abs. 2 des „Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften“ nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt gelten. Weitere 150.000 € gelten im Rahmen des Digitalpakts Schule nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur und zur Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 c HGO als in der Haushaltssatzung festgesetzt und nach § 97 a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 HGO als genehmigt.

 

2.    zur Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

--11.447.500 EUR--

(in Worten: “Elf Millionen vierhundertsiebenundvierzigtausendfünfhundert Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,

 

3.    zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von

--8.000.000 EUR--

(in Worten: “Acht Millionen Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

RPKS – Z5-33 c 08/24-2017/9                                   Kassel,  02. April 2020

                                                                              Regierungspräsidium Kassel

                                                                             

                                                                                                  gez.

                                                                                                Klüber

                                                                                     (Regierungspräsident)

 

III.

Der Haushaltsplan wird gemäß § 97 Abs. 5 HGO und auf der Grundlage der Hinweise zur Anwendung des Kommunalen Haushaltsrechts im Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. März 2020 auf der Internetseite des Werra-Meißner-Kreises veröffentlicht. Den Haushaltsplan können Sie hier einsehen.

 

Eschwege, 9. April 2020                                                                Werra-Meißner-Kreis

                                                                                                       Der Kreisausschuss

                                                                                                                                                   

                                                                                                                 R e u ß

 

                                                                                                                 Landrat