I. Haushaltssatzung 2016 des Werra-Meißner-Kreises

I.

Haushaltssatzung 2016
des
Werra-Meißner-Kreises


Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2015 (GVBl. S. 188), hat der Kreistag am 11. Dezember 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
 
§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis   
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.397.429 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.143.766 EUR

mit einem Saldo von 253.663 EUR


im außerordentlichen Ergebnis   
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR

mit einem Saldo von 4.000 EUR

mit einem Überschuss von 257.663 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen   
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf - 1.569.564 EUR

   
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.861.125 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 11.437.500 EUR
   
mit einem Saldo von - 5.576.375 EUR


Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.935.800 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 4.629.315 EUR
mit einem Saldo von 1.306.485 EUR

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf von - 5.839.454  EUR

festgesetzt.


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2016 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.935.800 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, Abt. A, in Höhe von 0 EUR und Abt. B in Höhe von 765.000 EUR enthalten.

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2016 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 70.000.000 EUR festgesetzt.

Der Landrat bzw. der Vertreter im Amt wird ermächtigt, die zur Sicherstellung der Liquidität des Kreises erforderlichen Kassenkredite aufzunehmen.

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 34,86 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 16,59 v. H. festgesetzt.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 85 v. H. festgesetzt.


§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.


§ 7

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.



Eschwege, 14. Dezember 2015                           

 

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss              

R e u ß

Landrat
   

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich die Genehmigung

1. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--5.935.800 EUR

(in Worten: “Fünf Millionen neunhundertfünfunddreißigtausendachthundert Euro“)

inklusive der Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 765.000 EUR gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung,


2. zur Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächti-gungen in Höhe von

--250.000 EUR

(in Worten: “Zweihundertfünfzigtausend Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102  Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,


3. zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

--70.000.000 EUR

(in Worten: “Siebzig Millionen Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

Dieser genehmigte Höchstbetrag würde sich in dem Umfang reduzieren, wie Mittel aus dem Schutzschirm zur Ablösung von Kassenkrediten eingesetzt werden.

Z 5 - 33 e 02-15    Kassel, 11. März 2016
Regierungspräsidium Kassel
   
Dr. Lübcke
(Regierungspräsident)


III.


Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 31. März 2016 bis 8. April 2016 (außer 2. und 3. April 2016) während der Dienststunden im Kreisgebäude in Eschwege, Schloßplatz 9 (Zimmer Nr. 107), öffentlich aus.


Eschwege,   21. März 2016    

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
                    
R e u ß

Landrat