I. Nachtragssatzung 2010 des Werra-Meißner-Kreises

Amtliche Bekanntmachung

 

I.

 


I. Nachtragssatzung 2010 des Werra-Meißner-Kreises

 

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBI. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 119,120), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 119), hat der Kreistag am 5. November 2010 folgende I. Nachtragssatzung beschlossen:

 

§ 1

 

Mit dem Nachtragsplan werden

 

 

 

erhöht

um EUR

vermindert um EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gegenüber       bisher EUR

auf nunmehr   EUR festgesetzt

 

 

 

 

 

 

a)

im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

 

beim ordentlichen

Ergebnis

 

 

 

 

 

die Erträge

2.231.580

0

101.112.972

103.344.552

 

die Aufwendungen

1.327.396

0

118.340.690

119.668.086

 

 

 

 

 

 

 

beim außerordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

 

die Erträge

0

0

4.000

4.000

 

die Aufwendungen

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

aus laufender

Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

der Saldo der

Einzahlungen und

Auszahlungen

 

 

1.439.210

 

 

0

 

 

- 14.810.104

 

 

- 13.370.894

 

 

 

 

 

 

 

aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

die Einzahlungen

91.400

0

4.232.560

4.323.960

 

die Auszahlungen

0

107.300

6.236.616

6.129.316

 

 

 

 

 

 

 

aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

die Einzahlungen

0

273.900

2.814.056

2.540.156

 

die Auszahlungen

351.900

0

1.314.600

1.666.500

 

 

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 2.814.056 EUR um 273.900 EUR vermindert und damit auf 2.540.156 EUR neu festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 809.000 EUR enthalten.

 

Nach § 114j Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

 

(2) Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die im Rahmen der Konjunkturprogramme des Bundes und Landes gewährten Darlehen aufzunehmen, die gewährten Investitionszuweisungen anzunehmen und die eingehenden Beträge an den Eigenbetrieb Gebäudemanagement und an andere Dritte weiterzuleiten.

 

 

 

§ 3

Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

 

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.

 

§ 5

Die Hebesätze für die Festsetzung der von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlenden Kreis- und Schulumlagen werden nicht geändert.

 

 

§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 5. November 2010 beschlossene Stellenplan.

 

 

§ 7

Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.

 

 

Eschwege, 8. November 2010                                          Werra-Meißner-Kreis

                                                                                              Der Kreisausschuss

                                                                                                        R e u ß

                                                                                                       Landrat

 

 

II.

 

Die vorstehende I. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit den §§ 114i und 114j HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 und 3 ist erteilt:

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung

 

1.  zur Aufnahme der in § 2 der I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2010 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

 

 

--2.540.156 EUR

 

(in Worten: „Zwei Millionen fünfhundertvierzigtausendeinhundertsechsundfünfzig Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung gemäß § 114j Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

 

 

Kassel, den 15. Dezember 2010

Regierungspräsidium Kassel

gez.   Dr. Lübcke

Regierungspräsident