I. NACHTRAGSSATZUNG 2015 des Werra-Meißner-Kreises

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), in Ver-bindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2015 (GVBl. S. 188), hat der Kreistag am 13. November 2015 folgende I. Nachtragssatzung beschlossen:

§ 1


Mit dem Nachtragsplan werden

 

 

 

erhöht

um EUR

vermindert um EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gegenüber       bisher EUR

auf nunmehr   EUR festgesetzt

 

 

 

 

 

 

a)

im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

 

beim ordentlichen

Ergebnis

 

 

 

 

 

die Erträge

2.525.254

0

133.040.836

135.566.090

 

die Aufwendungen

879.576

0

134.498.421

135.377.997

 

der Saldo

1.645.678

 0

-1.457.585

188.093

 

beim außerordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

 

die Erträge

0

0

4.000

4.000

 

die Aufwendungen

0

0

0

0

 

 der Saldo

 0

0

 4.000

 4.000

 

 

 

 

 

 

b)

im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

aus laufender

Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

der Saldo der

Einzahlungen und

Auszahlungen

 

 

1.645.678

 

 

0

 

 

606.203

 

 

2.251.881

 

 

 

 

 

 

 

aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

die Einzahlungen

0

565.450

5.093.125

4.527.675

 

die Auszahlungen

0

1.235.850

11.726.900

10.491.050

 

der Saldo

0

 -670.400

 -6.633.775

 -5.963.375

 

aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

die Einzahlungen

0

670.400

7.005.700

6.335.300

 

die Auszahlungen

0

0

4.801.365

4.801.365

der Saldo

0

 -670.400

 2.204.335

 1.533.935

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 7.005.700 EUR um 670.400 EUR vermindert und damit auf 6.335.300 EUR neu festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 750.000 EUR enthalten.

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung von 2.700.000 EUR um 500.000 EUR erhöht und damit auf 3.200.000 EUR neu festgesetzt.

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.

§ 5

Die Hebesätze für die Festsetzung der von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlenden Kreis- und Schulumlage werden nicht geändert.

§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am  13. November 2015 beschlossene Stellenplan.

§ 7


Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

R e u ß


Landrat



Eschwege,  16. November 2015

 
II.

Die vorstehende I. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4 wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich die Genehmigung

1. zur Aufnahme der in § 2 der I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--6.335.300 EUR

(in Worten: “Sechs Millionen dreihundertfünfunddreißigtausenddreihundert Euro“)

inklusive der Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 750.000 EUR gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, unter Vorbehalt der Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung;

2. zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

--3.200.000 EUR


(in Worten: “Drei Millionen zweihunderttausend Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102  Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,


3. zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

--70.000.000 EUR

(in Worten: “Siebzig Millionen Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

Dieser genehmigte Höchstbetrag würde sich in dem Umfang reduzieren, wie Mittel aus dem Schutzschirm zur Ablösung von Kassenkrediten eingesetzt werden.

Z 5 - 33 e 02-15    Kassel,  17. Dezember 2015
Regierungspräsidium Kassel
   
Dr. Lübcke
(Regierungspräsident)

III.


Die I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 liegt gemäß § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 14. Januar 2016 bis 22. Januar 2016 (außer 16. und 17. Januar 2016) während der Dienststunden im Kreisgebäude in Eschwege, Schloßplatz 9 (Zimmer Nr. 107), öffentlich aus.


Eschwege,   5. Januar 2016    

 

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
                    
R e u ß

Landrat