NACHTRAGSSATZUNG 2011 des Werra-Meißner-Kreises

 

I.

 

 

NACHTRAGSSATZUNG 2011 des Werra-Meißner-Kreises

 

 

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 119, 120), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), hat der Kreistag am 4. November 2011 folgende     I. Nachtragssatzung beschlossen:

 

§ 1

Mit dem Nachtragsplan werden

 

 

erhöht um

vermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes

 

 

EUR

EUR

einschl. des Nachtrags

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gegenüber

auf nunmehr

 

 

 

 

bisher EUR

EUR festgesetzt

a)

im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

 

beim ordentlichen

 

 

 

 

 

Ergebnis

 

 

 

 

 

die Erträge

3.411.141

0

98.410.522

101.821.663

 

die Aufwendungen

1.509.750

0

119.752.863

121.262.613

 

 

 

 

 

 

 

beim außerordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

 

die Erträge

0

0

4.000

4.000

 

die Aufwendungen

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

b)

im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

aus laufender

 

 

 

 

 

Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

der Saldo der

 

 

 

 

 

Einzahlungen und

 

 

 

 

 

Auszahlungen

1.899.391

0

-20.050.514

- 18.151.123

 

 

 

 

 

 

 

aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

die Einzahlungen

0

937.700

6.012.235

5.074.535

 

die Auszahlungen

0

958.300

5.688.665

4.730.365

 

 

 

 

 

 

 

aus

 

 

 

 

 

Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

die Einzahlungen

0

20.600

872.665

852.065

 

die Auszahlungen

0

0

1.750.220

1.750.220

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 872.665 EUR um 20.600 EUR vermindert und damit auf 852.065 EUR neu festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B in Höhe von 802.000 EUR enthalten.

 

Nach § 114j Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

 

(2) Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die im Rahmen der Konjunkturprogramme des Bundes und Landes gewährten Darlehen aufzunehmen, die gewährten Investitionszuweisungen anzunehmen und die eingehenden Beträge an den Eigenbetrieb Gebäudemanagement weiterzuleiten.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung von 168.000 EUR um 50.000 EUR erhöht und damit auf 218.000 EUR neu festgesetzt.

 

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.

 

 

§ 5

Die Hebesätze für die Festsetzung der von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlenden Kreis- und Schulumlage werden nicht geändert.

 

§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 4. November 2011 beschlossene Stellenplan.

 

§ 7

Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.

 

 

 

 

Eschwege, 07. November 2011

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

R e u ß

Landrat

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 114j und 114i der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 und 3 wurde erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung

 

1.    zur Aufnahme der in § 2 der I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2011 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

 

--852.065 EUR

 

(in Worten: “Achthundertzweiundfünfzigtausendfünfundsechzig Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit

§ 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung

 

 

2.    zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

--218.000 EUR

 

(in Worten: “Zweihundertachtzehntausend Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit

§ 114i Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung

 

 

15.2 - 33 e 02-15

 

Regierungspräsidium Kassel

Kassel, 13. Dezember 2011

Dr. Lübcke

Regierungspräsident