SATZUNG des Werra-Meißner-Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung)


Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794) und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) hat der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises in seiner Sitzung vom 02. März 2015 folgende Satzung beschlossen:


INHALT


§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände
§ 2 Gebührensätze
§ 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 4 Gebühren nach Zeitaufwand
§ 5 Auslagen
§ 6 Zuschläge
§ 7 Kostenschuldner
§ 8 Entstehen des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Kosten
§ 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen
§ 10 Geltungsbereich
§ 11 Inkrafttreten
Anlage


§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände


(1) Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 26 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) werden mit dieser Satzung kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmt für Amtshandlungen im Rahmen der Gewinnung von Frischfleisch nach
a) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 630/2013 vom 28. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 179 S. 60),


b) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46 S. 51, 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 (ABl. EU Nr. 175 S. 6)


c) der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 216/2014 vom 7. März 2014 (ABl. Nr. L 69 S. 85),


d) der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),


e) der Tierische Lebensmittel - Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233),


f) der BSE-Untersuchungsverordnung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2451) und dem


g) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698).


(2) Eine Kostenpflicht besteht für alle in den Anlagen zu dieser Satzung genannten Amtshandlungen.


(3) Die Vorschriften der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finden Anwendung, soweit diese Satzung hierfür keine Tatbestände vorsieht.


§ 2
Gebührensätze


(1) Im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 882/2004 werden die Gebührensätze gemäß deren Artikel 27 so bestimmt, dass die Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, gedeckt sind. Soweit Anhang IV zur VO (EG) Nr. 882/2004 Mindestgebühren vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Bei diesen Amtshandlungen sind die Kosten nach Anhang VI zur VO (EG) 882/2004 zu bemessen. Für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben für Fleisch oder Geflügelfleisch bezieht sich die Mindestgebühr auf das Gewicht des im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches.
 

(2) Die Höhe der Gebühren für die in § 1 genannten Amtshandlungen ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung, die Bestandteile der Satzung sind. Vom Tag des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung bis zum Ablauf des 31. März 2015 werden die Kosten nach der Anlage 2,
ab 1. April 2015 nach der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben.

§ 3
Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung


Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird zwischen


a) Schlachtungen in zugelassenen Betrieben, die keine Großbetriebe im Sinne des § 24 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) in der jeweils geltenden Fassung sind, bis 5 Schlachtungen je Tag
b) Schlachtungen in zugelassenen Betrieben im Sinne von Buchstabe a) ab 6 Schlachtungen je Tag
c) Hausschlachtungen gemäß § 2a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und
d) Untersuchungen im Rahmen der Wildfleischgewinnung in sonstigen Stätten
differenziert, soweit sich aus den Anlagen 1 und 2 nichts anderes ergibt.


§ 4
Gebühren nach Zeitaufwand

Soweit in der Anlage 1 Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen sind, erfolgt die Bemessung der Gebührensätze
a) gemäß Abschnitt 14 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in der Fassung vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. I S. 687) in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass die Gebühren je angefangene Viertelstunde festgesetzt werden und
b) bei Tätigkeiten nach der VO (EG) 882/2004 außerdem gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung.


§ 5
Auslagen

Auslagen im Sinne von § 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung werden nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage 1 zu dieser Satzung vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten.
 

§ 6
Zuschläge


Für Amtshandlungen, für die der in § 3 genannte Tarifvertrag Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorsieht, wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.

§ 7
Kostenschuldner


Zur Zahlung der Kosten sind die natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die nach dieser Satzung kostenpflichtige Amtshandlungen beantragen oder sonst zurechenbar verursachen oder veranlassen oder in deren Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden oder deren Tätigkeiten Amtshandlungen nach sich ziehen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Entstehen des Kostenanspruchs der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten


(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 9
Kostenerhebung in besonderen Fällen

(1) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung oder Teile von ihr aber aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchführen kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung eines Tieres fällig gewesen wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten das Tier zugrunde gelegt, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist.


(2) Verzögert sich der vereinbarte Beginn einer Amtshandlung bei Rindern um eine Stunde, ansonsten um eine halbe Stunde oder mehr, wird für die sich anschließenden Wartezeiten eine Gebühr erhoben, wenn die Verzögerung oder Unterbrechung vom Gebührenschuldner zu vertreten ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 1.

§ 10
Geltungsbereich


Diese Satzung gilt im Gebiet des Werra-Meißner-Kreises.
 
§ 11
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt rückwirkend zum 11. November 2014 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Eschwege, den  05. März 2015

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

Stefan G. Reuß
Landrat

 
Anlage 1 zur Frischfleisch-Kostensatzung

 

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in €
Allgemeine Regelung Auslagen werden nach § 5 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen mit den Nummern 41 bis 43 und in der Gruppe 5 gesondert erhoben.
1Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben gem. § 3 Bst. a und b)
11Schweine
111 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung
1111    bis 5 Schlachtungen je Anfahrt je Tier14,40
1112    ab 6 Schlachtungen je Anfahrt je Tier 12,00 
112 Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung   
1121bis 5 Schlachtungen je Anfahrt je Tier  12,10
1122 ab 6 Schlachtungen je Anfahrt je Tier 10,20
12 Rinder einschließlich Jungrinder
121 bis 5 Schlachtungen je Anfahrt je Tier 20,00 
122ab 6 Schlachtungen je Anfahrt je Tier17,70 
13 Equidenje Tier29,10
14  Schafe und Ziegen
141 bis 5 Schlachtungen je Anfahrt  je Tier 8,20
142   ab 6 Schlachtungen je Anfahrt je Tier 6,90 
15  Geflügel und Zuchtkaninchen  je Tier 0,15
2Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gem. § 3 Bst. c)       
21Schweine       
211 Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchungje Tier 20,00 
212   Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung   je Tier 17,50
22Rinder einschließlich Jungrinder   je Tier 22,00 
23 Equiden je Tier  38,50
24  Schafe und Ziegen je Tier12,50 
3 Überwachung von Zerlegungsbetrieben
31Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je t 2,00
32 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch je t 1,50
33Kleines Federwild und kleines Haarwildje t1,50 
34  Laufvögel  je t 3,00 
35 Wildschweine und Wildwiederkäuer je t2,00

  Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung
41Schlachttieruntersuchung von Farmwild
411 Schlachttieruntersuchungje angefangene Viertelstunde  
412 Zuschlag zu 411 für die Erteilung einer Bescheinigung über die Durchführung der Schlachttier-untersuchung  10,00
42Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort  je angefangene Viertelstunde 
43 Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben  
431 Frei lebendes Wild nach Feststellung bedenklicher Merkmale oder auf Wunsch des Jägers   je Tier11,50 
432 Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. § 3 Bst. a+b), ggf. einschl. Trichinenuntersuchung je Tier 11,50 
433  Wild im Rahmen von Hausschlachtungen gem. § 3 Bst. c), ggf. einschl. Trichinenuntersuchung je Tier11,50 
44 Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann,
ausgenommen Wildschweine mit einem Körpergewicht von weniger als 20 Kg       
441  Entnahme einer Trichinenprobe nach Nr. 44  durch amtliches Personal je Tier 14,00
442  Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild
nach Nr. 44  bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger
je Tier 6,00 
443Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme       10,00  bis
50,00
444 Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme     15,00
45Fleischuntersuchung in Wildbearbeitungsbetrieben
451Kleines Federwild  je Tier0,005
452  Kleines Haarwild je Tier0,01 
453 Laufvögel je Tier 0,50
454  Wildschweine je Tier  1,50 
455  Wildwiederkäuer je Tier 0,50 
5Sonstige Amtshandlungen
51 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb  Je angefangene Viertelstunde
52    Untersuchung von BSE-Proben von geschlachteten Rindern
521 Erstes Tier je Schlachttagje Probe 23,30 
522 2. bis 6. Tier je Schlachttag  je Probe9,40 
53 Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch oder der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch sowie die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch Je angefangene Viertelstunde
54 Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum  Je angefangene Viertelstunde  
55Überwachung und Kennzeichnung von für den Export bestimmtem Fleisch oder Fleischerzeugnissen    Je angefangene Viertelstunde
56 Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung oder in der Verwaltungskostenordnung keine besondere Gebühr vorgesehen ist. Je angefangene Viertelstunde
6Zuschläge und Wartezeiten 
61 Zuschlag für Amtshandlungen nach § 6 Satz 1 zusätzlich 25 % der Gebühren nach Nummern 1 bis 56   
62 Wartezeiten nach § 9 Abs. 1   Je angefangene Viertelstunde

            
 
      
Anlage 2 zur Frischfleisch-Kostensatzung

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchungen  
je Schlachttag
Gebühr in
gewerblichen
Betrieben
Gebühr bei Hausschlachtungen
Schweine bis 35 Schlachtungen je Tier   7,49 €17,90 €
Schweine mehr als 35 Schlachtungenje Tier       6,21 € 
Rinder einschließlich Wasserbüffel und Bisonsje Tier   12,99 €  19,94 €
Equidenje Tier19,78 €  30,17 €
Schafe und Ziegen
bis 35 Schlachtungen
je Tier  4,76 €12,02 €
Schafe und Ziegen
mehr als 35 Schlachtungen 
je Tier3,90 €
Geflügel bis 6 250 Tiere durchschnittlicher Stundenleistung je Schlachttag
Hühner je Tier0,028 €  entfällt
Enten je Tier 0,028 € entfällt
Gänseje Tier 0,025 € entfällt
Putenje Tier0,025 €  entfällt
Geflügel nur Lebenduntersuchung  
Hühner und Entenje Tier 0,0056entfällt
Gänse und Puten je Tier 0,005 €    entfällt
Erlegtes Wild 
Wildschweine mit einem Körpergewicht von weniger als 20 Kg sind gebührenfrei.
Wildschweine ab einem Körpergewicht von 20 Kg  je Tier 12,74 €
Bei Probenentnahme durch
beauftragte Jäger
je Tier 2,87 €
Wiederkäuerje Tier 13,55 €
Haarwild je Tier 4,76 €   
Kontrolle von Zerlegungsbetrieben je Tonne2,00 €