Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

   
Auf der Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464), sowie § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises in seiner Sitzung am 14.02.2014 folgende Satzung, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zu der Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung vom 11.06.2013 in der Kreistagssitzung am 26.09.2014 beschlossen:

Präambel

Der Werra-Meißner-Kreis erbringt im Rahmen seiner Zuständigkeit als örtlicher Jugendhilfeträger gemäß § 86 SGB VIII nach Maßgaben der §§ 23 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege.

Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistungen geregelt.


Abschnitt I:
Förderung in der Kindertagespflege

§ 1
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Die Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe und wird vom Werra-Meißner-Kreis erbracht. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson ebenso wie die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegepersonen sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an diese.
 

§ 2
Fördervoraussetzungen

1. Die Voraussetzungen für die Förderung in der Kindertagespflege bestimmen sich insbesondere nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 22 - 24 SGB VIII sowie des § 29 HKJGB in der jeweils geltenden Fassung. Hiernach richtet sich die Förderung in der Kindertagespflege zuförderst an Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SGB VIII. Eine Förderung in Kindertagespflege für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt werden. Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden.

2. Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII genannten Eigenschaften erfüllen. Sie bedürfen der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Kriterien des § 43 SGB VIII (Betreuung außerhalb der Kindeswohnung) vorliegen.

3. Zur Aufnahme eines Kindes in die geförderte Kindertagespflege ist ein Antrag beim Jugendhilfeträger zu stellen. Dem Antrag ist eine von dem/der/den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson unterzeichnete Betreuungsvereinbarung beizufügen, die mindestens Angaben über die Betreuungszeiten, den Betreuungsbeginn und die etwaige Beendigung enthalten muss. Jegliche Änderungen sind dem Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen

1. Die an die Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung umfasst in Anwendung des § 23 Abs. 2 und 2 a SGB VIII
-    die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und
-    einen angemessenen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie
-    die Weiterleitung der Landesmittel zur Förderung der Kindertagespflege gemäß
     § 32 a Abs. 4 HessKiföG.

2. Die Höhe der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen hängt auch vom Umfang deren Grundqualifikation und der Dauer ihrer durchgehenden Tätigkeit in der Kindertagespflege ab. Sie wird auf der Grundlage der zwischen der/dem/den Erzie-hungsberechtigten und der Kindestagespflegeperson vereinbarten Betreuungsstundenzahl monatlich gezahlt. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach der in Anlage 1) beigefügten Tabelle, die Bestandteil der Satzung ist.

Für die Eingewöhnungsphase eines Kindes wird die laufende Geldleistung für bis zu 20 Betreuungsstunden gewährt.

Die Geldleistung wird unabhängig davon, wo das Kind betreut wird, erbracht.


3. Der Jugendhilfeträger gewährt für besondere Betreuungszeiten folgende Sonderzahlungen (bezugnehmend auf die jeweilige Förderleistung):
-    + 30 % für die Betreuung zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr
-    + 50 % für die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf. Die Feststellung des besonderen Förderbedarfes obliegt dem Jugendhilfeträger.

4. Zusätzlich erstattet der Jugendhilfeträger auf Nachweis folgende Aufwendungen:
-    Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu 100 %
-    Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Pflegeversicherung zu 50 %
-    Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherung zu 50 %.

Die Erstattung kann mit der Aufnahme des ersten Tagespflegekindes beantragt werden und wird pro Tagespflegeperson gewährt.

5. Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte vereinbaren Betreuungsbeginn und Betreuungsende. Sofern die Betreuung abweichend vom vereinbarten Zeitpunkt vorzeitig beendet wird, wird das Kindertagespflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Kind letztmalig betreut wurde, sofern der Kindertagespflegeplatz weiter zur Verfügung steht. Ansonsten endet die Zahlung mit dem letzten Betreuungstag.

6. Die laufende Geldleistung wird sowohl während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson als auch bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes sowie entschuldigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes gezahlt, jedoch höchstens bis zu insgesamt 6 Wochen pro Jahr.

Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit sowie Unterbrechungen oder die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind dem Jugendhilfeträger durch die Tagespflegeperson innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.

7. Voraussetzung für die Zahlung einer laufenden Geldleistung ist neben einem Förderantrag seitens des/der Erziehungsberechtigten auf Förderleistungen eine entsprechende Antragstellung durch die Tagespflegeperson beim Jugendhilfeträger. Diesem Antrag ist, soweit nicht bereits vorliegend, der abgeschlossene Betreuungsvertrag beizufügen. Bei Vorliegen auch der sonstigen Fördervoraussetzungen wird die Geldleistung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag eingeht, gezahlt.

§ 4
An- und Abmeldungen

1. Die An- und Abmeldung von Tageskindern erfolgt zeitnah bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Werra-Meißner-Kreises.

2. Die An- und Abmeldung von Tageskindern muss schriftlich erfolgen.

3. Die Abmeldung von Tageskindern kann zum Ende eines Monats mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.


§ 5
Pflicht der Erziehungsberechtigten

1. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Miteilung an die Tagespflegestelle verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Tagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

2. Die Erziehungsberechtigten schließen mit  der Kindertagespflegeperson einen Betreuungsvertrag ab, der auch den Umfang der täglichen Betreuungszeiten individuell regelt.


§ 6
Aufsicht und Haftung

1. Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes und endet mit der Übergabe an den Erziehungsberechtigten.

2. Soll das Kind bestimmte Wege allein oder mit einer Begleitperson zurücklegen, so ist vorher eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten bei der Kindertagespflegeperson zu hinterlegen.

3. Die Tagespflegeperson  stellt sicher, dass die Tagespflegekinder in ihrer Haftpflichtversicherung aufgenommen sind.

Abschnitt II: Kostenbeiträge

§ 7
Allgemeines

1. Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche pauschalierte Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII für die Kindertagespflege erhoben.

2. Für die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages ist die vertraglich vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit maßgeblich.

3. Der pauschalierte Kostenbeitrag der Eltern erhöht sich, wenn die Wohnortkommune sich nicht an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt.


§ 8
Kostenbeitrag der Eltern

1. Die pauschalierten Kostenbeiträge werden von den Eltern, einem Elternteil oder einem anderen Personensorgeberechtigten erhoben, die Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch nehmen.

2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 9
Höhe des Kostenbeitrags

Der pauschalierte Kostenbeitrag beträgt je Kind und Monat:

wöchentlicher Betreuungsumfang in Stunden/monatlicher Kostenbeitrag
          ab  5 bis 10 Stunden        40,00 €
mehr als 10 bis 15 Stunden        75,00 €
mehr als 15 bis 20 Stunden        90,00 €
mehr als 20 bis 25 Stunden        115,00 €
mehr als 25 bis 30 Stunden        140,00 €
mehr als 30 bis 35 Stunden        165,00 €
mehr als 35 bis 40 Stunden        190,00 €
mehr als 40 bis 45 Stunden        215,00 €
mehr als 45 bis 50 Stunden        240,00 €

§ 10
Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrags

1. Beitragspflichtige, die laufende Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asyl bLG zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes beziehen, zahlen für die Dauer des nachgewiese-nen Leistungsbezugs keinen Kostenbeitrag. Soweit der Beitragspflichtige Anspruch auf Kinderbetreuungskosten gem. SGB II hat, werden diese Leistungen an statt eines Kostenbeitrages vom Werra-Meißner-Kreis in Anspruch genommen.

2. Soweit die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 1/3, wenn der Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig für die Kindertageseinrichtung eine Gebühr oder einen Teilnahmebetrag in Höhe von mehr als 30,00€ monatlich zu entrichten hat.

3. Der Kostenbeitrag ermäßigt sich um 1/3 für das zweite und jedes weitere Kind, das gleichzeitig in Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung betreut wird.

4. Der Kostenbeitrag soll auf Antrag des/der Kostenpflichtigen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung mit dem Kostenbeitrag den El-tern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gilt § 90 Abs. 4 SGB VIII.

5. Die Gewährung einer Ermäßigung oder des teilweisen oder vollständigen Erlasses des Kostenbeitrages ist nur nach Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.


§ 11
Entstehen der Kostenbeitragspflicht und
Fälligkeit des Kostenbeitrags

1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagespflege aufgenommen wird und endet mit Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit jeweils zum Ende des Monats für den die Abmeldung erfolgte. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege bis zur Dauer von vier Wochen (z.B. während des Urlaubs der Tagespflegeperson, des Kindes und seiner Familie oder bei Erkrankung des betreuten Kindes) bestehen.

2. Beginnt die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie nach fristgerechter schriftlicher Kündigung vor diesem Termin, so reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte.

3. Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.


§ 12
Übergangsregelung

Kostenbeiträge für Kinder über 3 Jahre werden erstmals mit Wirkung ab 01.10.2014 erhoben.

Tagespflegepersonen, die ein Kind über 3 Jahren betreut haben, erhalten die laufende Geld-leistung nach § 3 erst ab 01.10.2014. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 erhalten sie eine anteilige Auszahlung der gewährten Landesfördermittel. Deren Höhe ergibt sich ebenfalls aus der in Anlage 2) beigefügten Tabelle, die Bestandteil der Satzung ist.


§13
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2014 in Kraft. § 8 in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt zum 01.10.2014 in Kraft.

Die Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung in der Fassung vom 20.02.2014, öffentlich bekannt gemacht am 24.02.2014 unter werra-meissner-kreis.de/bekanntmachungen (s. hierzu die Hinweisbekanntmachungen vom 26.02.2014 in der Werra-Rundschau, Nr. 48 und in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) Bezirksausgabe Werra-Meißner (Eschwege-Witzenhausen), Nr. 48) wird mit Wirkung vom 27.02.2014 ersatzlos aufgehoben.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Eschwege, den 14. Oktober 2014

Werra-Meißner-Kreis     (Siegel)
Der Kreisausschuss


gez. Reuß


Stefan G. Reuß
Landrat


 
Anlage 1

 
zur Satzung des Werra-Meißner-Kreises
über die Förderung der Kindertagespflege (geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.10.2014), die Erhebung von Kostenbeiträgen und
die Gewährung einer laufenden Geldleistung
vom 11.06.2013


Regelungen zur Zahlung von laufenden Geldleistungen
in der Kindertagespflege im Werra-Meißner-Kreis


Auf der Grundlage der gültigen „Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung“ werden folgende Regelungen getroffen:


1. Gewährung laufender Geldleistungen

Tagespflegepersonen werden nach folgenden Qualifizierungsstufen unterschieden und vergütet:

 

QualifikationsstufenFörderleistung pro Std.*Anerkennungsbeitrag für Betreuung Kinder u3 in  Höhe von pro Std.*Anerkennungsbeitrag für Betreuung Kinder ü 3 in  Höhe von pro Std.*
• Kindertagespflegepersonen die sich vor dem 31.12.2010 qualifiziert haben mit weniger als 160 Unterrichtseinheiten    1,20 €  3,00 €   2,55 €
• Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweis von mind. 160 Unterrichtseinheiten gemäß dem DJI-Curriculum 2,64 €4,44 € 3,75 €
• Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweis von mind. 160 Unterrichtseinheiten gemäß dem DJI-Curriculum  und 3 Jahren Berufserfahrung/ Kinderpflegerin2,83 €4,63 €    3,95 €

• Kindertagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung und dem Nachweis von mind. 160 Unterrichteinheiten gemäß dem DJI-Curriculum
3,02 €   4,82 €    4,10 €

  
* Im Anerkennungsbeitrag sind die Landesförderung, die Förderleistung und der Sachaufwand enthalten.


2. Sonderzeitenregelung

 

• Ein zusätzliches Entgelt wird außerdem für folgende Betreuungszeiten gewährt:
   06:00 bis 08:00 Uhr und 18:00 bis 22:00 Uhr
30% Erhöhung der Förderleistung
• Für die Nachtbetreuung in der Zeit von 22:00 bis 6:00  Uhr wird ein Betrag gewährt von 50% der Betreuungsstunden
•    Besonderer Förderbedarf / Pflegeaufwand  50% Erhöhung der Förderleistung
•    Eingewöhnung    Entspricht der normalen Betreuung

Die Landesförderung ist in den laufenden Geldleistungen einberechnet, daher ist eine zusätzliche privatrechtliche Entgeltvereinbarung mit den Eltern nicht möglich.

Anlage 2
 
zur Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege (geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.10.2014), die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung
vom 11.06.2013


Übergangsregelung für die Auszahlung der laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren

Für den Zeitraum der Übergangsregelung vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 erhalten die Tagespflegepersonen, die Kinder über 3 Jahren betreut haben, eine anteilige Auszahlung der Landesfördermittel nach folgender Berechnung:
 
Die Landesförderung wird in Form einer jährlichen Pauschale von 160,00 € je betreutem Kind über 3 Jahren in Kindertagespflege bewilligt.

160,00 € jährlich : 12 = 13,33 € monatlich

Für die Übergangszeit wird einmalig der Betrag von 13,33 € je Betreuungsmonat für ein Kind über 3 Jahren an die Tagespflegepersonen ausgezahlt.
Ab dem 01.10.2014 richtet sich die laufende Geldleistung nach den Regelungen zur Zahlung von laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege im Werra-Meißner-Kreis der in Anlage 1 beigefügten Tabelle.