Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

Auf der Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch VIII – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795), sowie § 5 HKO in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises in seiner Sitzung am 07.06.2013 folgende Satzung beschlossen:


Präambel

Der Werra-Meißner-Kreis erbringt im Rahmen seiner Zuständigkeit als örtlicher Jugendhilfeträger gemäß § 86 SGB VIII nach Maßgaben der §§ 23 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertages-pflege.

Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistungen geregelt. 


Abschnitt I:
Förderung in der Kindertagespflege


§ 1
Förderung von Kindern und Gewährung der Geldleistung in der Kindertagespflege

Die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe und wird vom Werra-Meißner-Kreis erbracht.

Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Werra-Meißner-Kreises.


§ 2
Fördervoraussetzungen der Geldleistungen gem. § 24 Abs. 1 und 2

1. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung an die Kindertagespflegeperson ist, dass die Eltern oder der Elternteil oder der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, ei-ner Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

2. Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII genannten Eigenschaften erfüllen. Sie bedürfen der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Kriterien des § 43 SGB VIII (Betreuung außerhalb der Kindeswohnung) vorliegen.


§ 3
An- und Abmeldungen

1. Die An- und Abmeldung von Tageskindern erfolgt zeitnah bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Werra-Meißner-Kreises.

2. Die An- und Abmeldung von Tageskindern muss schriftlich erfolgen.

3. Die Abmeldung von Tageskindern kann zum Ende eines Monats mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.


§ 4
Pflicht der Erziehungsberechtigten

1. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Miteilung an die Tagespflegestelle verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Tagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

2. Die Erziehungsberechtigten schließen mit der Kindertagespflegeperson einen Betreuungsvertrag ab, der auch den Umfang der täglichen Betreuungszeiten individuell regelt.


§ 5
Aufsicht und Haftung

1. Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes und endet mit der Übergabe an den Erziehungsberechtigten.

2. Soll das Kind bestimmte Wege allein oder mit einer Begleitperson zurücklegen, so ist vorher eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten bei der Kindertagespflegeperson zu hinterlegen.

3. Die Tagespflegeperson stellt sicher, dass die Tagespflegekinder in ihrer Haftpflichtversicherung aufgenommen sind.

Abschnitt II: Kostenbeiträge

§ 6
Allgemeines

1. Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche pauschalierte Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII für die Kindertagespflege erhoben.

2. Für die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages ist die vertraglich vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit maßgeblich.

3. Der pauschalierte Kostenbeitrag der Eltern erhöht sich, wenn die Wohnortkommune sich nicht an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt.


§ 7
Kostenbeitrag der Eltern

1. Die pauschalierten Kostenbeiträge werden von den Eltern, einem Elternteil oder einem anderen Personensorgeberechtigten erhoben, die Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch nehmen.

2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 8
Höhe des Kostenbeitrags

Der pauschalierte Kostenbeitrag beträgt je Kind und Monat:

wöchentlicher Betreuungsumfang in Stunden monatlicher Kostenbeitrag
ab 5 bis 10 Stunden 35,00€
ab 10 bis 15 Stunden 70,00€
ab 15 bis 20 Stunden 85,00€
ab 20 bis 25 Stunden 110,00€
ab 25 bis 30 Stunden 135,00€
ab 30 bis 35 Stunden 160,00€
ab 35 bis 40 Stunden 185,00€
ab 40 bis 45 Stunden 210,00€
ab 45 bis 50 Stunden 235,00€




§ 9
Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrags

1. Beitragspflichtige, die laufende Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes beziehen, zahlen für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezugs keinen Kostenbeitrag. Soweit der Beitragspflichtige Anspruch auf Kinderbetreuungskosten gem. SGB II hat, werden diese Leistungen anstatt eines Kostenbeitrages vom Werra-Meißner-Kreis in Anspruch genommen.

2. Soweit die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 1/3, wenn der Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig für die Kindertageseinrichtung eine Gebühr oder einen Teilnahmebetrag in Höhe von mehr als 30,00€ monatlich zu entrichten hat.

3. Der Kostenbeitrag ermäßigt sich um 1/3 für das zweite und jedes weitere Kind, das gleichzeitig in Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung betreut wird.

4. Der Kostenbeitrag soll auf Antrag des/der Kostenpflichtigen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung mit dem Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gilt § 90 Abs. 4 SGB VIII.

5. Die Gewährung einer Ermäßigung oder des teilweisen oder vollständigen Erlasses des Kostenbeitrages ist nur nach Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.


§ 10
Entstehen der Kostenbeitragspflicht und
Fälligkeit des Kostenbeitrags

1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagespflege aufgenommen wird und endet mit Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit jeweils zum Ende des Monats für den die Abmeldung erfolgte. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege bis zur Dauer von vier Wochen (z.B. während des Urlaubs der Tagespflegeperson, des Kindes und seiner Familie oder bei Erkrankung des betreuten Kindes) bestehen.

2. Beginnt die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie nach fristgerechter schriftlicher Kündigung vor diesem Termin, so reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte.

3. Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.




§11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Eschwege, den 11. Juni 2013


Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss


- Siegel -


Stefan G. Reuß
Landrat