Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

Auf der Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch VIII – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 11.09.2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795), sowie § 5 HKO in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises in seiner Sitzung am 14.02.2014 folgende Satzung beschlossen:


Präambel

Der Werra-Meißner-Kreis erbringt im Rahmen seiner Zuständigkeit als örtlicher Jugendhilfeträ-ger gemäß § 86 SGB VIII nach Maßgaben der §§ 23 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertages-pflege.

Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege die Gewährung einer lau-fenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistungen geregelt.


Abschnitt I:
Förderung in der Kindertagespflege


§ 1
Förderung von Kindern und Gewährung der Geldleistung in der  Kindertagespflege

Die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe und wird vom  Werra-Meißner-Kreis erbracht.

Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Werra-Meißner-Kreises.
 

§ 2
Fördervoraussetzungen der Geldleistungen  gem. § 24 Abs. 1 und 2

1.    Voraussetzung für die Gewährung der Förderung an die Kindertagespflegeperson ist, dass die Eltern oder der Elternteil oder der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, ei-ner Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

2.    Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII genannten Eigenschaften erfüllen. Sie bedürfen der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Kriterien des § 43 SGB VIII (Betreuung außerhalb der Kindeswohnung) vorliegen.


§ 3
An- und Abmeldungen

1.    Die An- und Abmeldung von Tageskindern erfolgt zeitnah bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Werra-Meißner-Kreises.

2.    Die An- und Abmeldung von Tageskindern muss schriftlich erfolgen.

3.    Die Abmeldung von Tageskindern kann zum Ende eines Monats mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.


§ 4
Pflicht der Erziehungsberechtigten

1.    Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Miteilung an die Tagespflegestel-le verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Tagespflege-stelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor-liegt.

2.    Die Erziehungsberechtigten schließen mit  der Kindertagespflegeperson einen Betreuungs-vertrag ab, der auch den Umfang der täglichen Betreuungszeiten individuell regelt.


§ 5
Aufsicht und Haftung

1.    Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes und endet mit der Übergabe an den Erziehungsberechtigten.

2.    Soll das Kind bestimmte Wege allein oder mit einer Begleitperson zurücklegen, so ist vorher eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten bei der Kindertages-pflegeperson zu hinterlegen.

3.    Die Tagespflegeperson  stellt sicher, dass die Tagespflegekinder in ihrer Haftpflichtversiche-rung aufgenommen sind.

Abschnitt II: Kostenbeiträge

§ 6
Allgemeines

1.    Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche pauschalierte Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII für die Kindertagespflege erhoben.

2.    Für die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages ist die vertraglich vereinbarte wöchentli-che Betreuungszeit maßgeblich.

3.    Der pauschalierte Kostenbeitrag der Eltern erhöht sich, wenn die Wohnortkommune sich nicht an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt.


§ 7
Kostenbeitrag der Eltern

1.    Die pauschalierten Kostenbeiträge werden von den Eltern, einem Elternteil oder einem an-deren Personensorgeberechtigten erhoben, die Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch nehmen.

2.    Mehrere  Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 8
Höhe des Kostenbeitrags

Der pauschalierte Kostenbeitrag beträgt je Kind und Monat:

wöchentlicher Betreuungsumfang  in Stunden    monatlicher Kostenbeitrag
ab   5 bis 10 Stunden    35,00€
ab 10 bis 15 Stunden    70,00€
ab 15 bis 20 Stunden    85,00€
ab 20 bis 25 Stunden    110,00€
ab 25 bis 30 Stunden     135,00€
ab 30 bis 35 Stunden    160,00€
ab 35 bis 40 Stunden    185,00€
ab 40 bis 45 Stunden    210,00€
ab 45 bis 50 Stunden    235,00€

 


§ 9
Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrags

1.    Beitragspflichtige, die laufende Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asyl bLG zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes beziehen, zahlen für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezugs keinen Kostenbeitrag. Soweit der Beitragspflichtige Anspruch auf Kinder-betreuungskosten gem. SGB II hat, werden diese Leistungen an statt eines Kostenbeitrages vom Werra-Meißner-Kreis in Anspruch genommen.

2.    Soweit die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ge-währt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 1/3, wenn der Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig für die Kindertageseinrichtung eine Gebühr oder einen Teilnahmebetrag in Höhe von mehr als 30,00€ monatlich zu entrichten hat.

3.    Der Kostenbeitrag ermäßigt sich um 1/3 für das zweite und jedes weitere Kind, das gleich-zeitig in Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung betreut wird.

4.    Der Kostenbeitrag soll auf Antrag des/der Kostenpflichtigen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung mit dem Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gilt § 90 Abs. 4 SGB VIII.

5.    Die Gewährung einer Ermäßigung oder des teilweisen oder vollständigen Erlasses des Kos-tenbeitrages ist nur nach Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Vorlage der entspre-chenden Nachweise möglich.


§ 10
Entstehen der Kostenbeitragspflicht und
Fälligkeit des Kostenbeitrags

1.    Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kinderta-gespflege aufgenommen wird und endet mit Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit jeweils zum Ende des Monats für den die Abmeldung erfolgte. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege bis zur Dauer von vier Wochen (z.B. während des Urlaubs der Tagespflegeperson, des Kindes und seiner Familie oder bei Erkrankung des be-treuten Kindes) bestehen.

2.    Beginnt die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie nach fristgerech-ter schriftlicher Kündigung vor diesem Termin, so reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte.

3.    Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.
 

§ 11
Kindertagespflege über das 3. Lebensjahr hinaus

Die Förderung der Kindertagespflege nach dieser Satzung endet in der Regel mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Tageskindes und dem Übergang in eine Kindertageseinrichtung. Für Tageskinder, denen nach Vollendung des 3. Lebensjahres kein Betreuungsplatz in einer Kin-dertageseinrichtung zur Verfügung gestellt werden kann, wird aufgrund der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz die Förderung in Kindertagespflege weiter ge-währt.


§12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt


Eschwege, den 20. Februar 2014

Werra-Meißner-Kreis      (Siegel)
Der Kreisausschuss


Stefan G. Reuß
Landrat