Satzung für den Eigenbetrieb Volkshochschule, Jugend, Freizeit Werra-Meißner


Aufgrund der §§ 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1, 5 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 09.06.1989 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und der §§ 1, 8 zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) vom 25.08.2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2012 (GVBl. I S. 299), hat der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises in seiner Sitzung am 27.09.2013 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Rechtsform

Die Bereiche Volkshochschule Werra-Meißner sowie Jugend- und Freizeiteinrichtungen werden als Betriebsteile in einem Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) des Werra-Meißner-Kreises im Sinne der Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes, der Hessischen Gemeindeordnung sowie des Hessischen Weiterbildungsgesetzes und dieser Satzung geführt.


§ 2
Name

Der Betrieb führt den Namen Volkshochschule, Jugend, Freizeit Werra-Meißner.



§ 3
Betriebszweck

(1) Zweck des Betriebsteiles Jugend- und Freizeiteinrichtungen ist es, insbesondere Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen, die Möglichkeit zu Erholungs-, Erziehungs- und Freizeitaufenthalten zu bieten und dafür auch Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Betriebsteil Volkshochschule Werra-Meißner gewährleistet ein gleichmäßig und gleichberechtigt versorgendes Bildungsangebot für die Bevölkerung. Sein Angebot der Erwachsenenbildung und Weiterbildung wird nach den Grundsätzen und Regelungen des Hessischen Weiterbildungsgesetzes gestaltet. Ziel der Volkshochschule Werra-Meißner ist, die Entfaltung der Persönlichkeit zu fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens zu stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen zu helfen. Ihr Bildungsangebot umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen, gesundheitlichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes. Darüber hinaus erfüllt die Volkshochschule Werra-Meißner im Auftrag Dritter ergänzende Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, unter anderem Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell. Die beiden Volkshochschulstandorte Eschwege und Witzenhausen werden erhalten.

(3) Weiterer Betriebszweck ist die Beteiligung an der E.ON Mitte AG in Kassel.

(4) Der Betrieb kann alle den Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben; das schließt eine Vermietung oder Verpachtung einzelner Einrichtungen ein.

(5) Der Betrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.


§ 4
Betriebsvermögen

(1) Das Stammkapital des Betriebes beträgt 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro).

(2) Die bestehende Beteiligung des Werra-Meißner-Kreises an der E.ON Mitte AG bleibt weiterhin Betriebsvermögen beim Eigenbetrieb.


§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Kreisausschuss bestellt zur Leitung des Betriebes eine/n oder mehrere Betriebsleiter/-in(nen).

(2) Der oder die Betriebsleiter/-in(nen) führen die Geschäfte des Eigenbetriebes aufgrund einer vom Kreisausschuss beschlossenen Geschäftsordnung.
§ 6
Betriebskommission

(1) Der Kreisausschuss beruft für den Betrieb eine Betriebskommission. Der Betriebskommission gehören an:

6 Mitglieder des Kreistages,
3 Mitglieder des Kreisausschusses, davon kraft Amtes der Landrat/die Landrätin des Werra-Meißner-Kreises als Vorsitzende/r,
2 wirtschaftlich erfahrene Personen, die vom Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit gewählt werden,
2 Mitglieder des Personalrates.

Beratend nehmen an den Sitzungen der Betriebskommission teil:
- 1 Vertreter/-in des Sportkreises Werra-Meißner
- je 1 Vertreter/-in des Kreisjugendrings Eschwege bzw. Witzenhausen
- der/die Fachdienstleiter/-in Jugendförderung Werra-Meißner

(2) Der Betriebskommission obliegen die ihr durch das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

Die Zuständigkeiten und jeweiligen Höchstbeträge der Allgemeinen Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen des Werra-Meißner-Kreises gelten sinngemäß für die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes und für die Verfügung über Vermögensgegenstände des Betriebes, soweit nicht ausdrücklich abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, des Hessischen Vergabegesetzes oder der Betriebssatzung entgegenstehen. Ebenso gilt dies für die Richtlinien über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Werra-Meißner-Kreises.

(3) Vorlagen der Betriebskommission an den Kreistag sind über den Kreisausschuss zu leiten.

(4) Der Kreisausschuss regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.


§ 7
Beirat

(1) Für den Betriebsteil Volkshochschule Werra-Meißner wird ein Beirat gebildet, der die Betriebsleitung und die Betriebskommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät. Er ist kein Organ des Eigenbetriebes.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die in der Bildungsarbeit erfahrene Persönlichkeiten sein sollen. Sie werden vom Kreisausschuss für die Dauer einer Legislaturperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften in Hessen berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Beirat kommt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen, deren Einberufung durch den/die Vorsitzende/n der Betriebskommission unter Angabe einer Tagesordnung erfolgt. Die Betriebsleitung ist berechtigt und verpflichtet, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder der Betriebskommission sind zur Teilnahme berechtigt. Der/Die Vorsitzende der Betriebskommission führt den Vorsitz im Beirat.

(4) Der Beirat wird von der Betriebsleitung in der Sitzung über die Entwicklung des Teilbetriebes Volkshochschule Werra-Meißner informiert. Er kann Vorschläge unterbreiten, die der Betriebsleitung und der Betriebskommission vorzulegen sind.

(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kreisausschusses bedarf.


§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Das Personal ist Personal des Werra-Meißner-Kreises und wird dem Betrieb zur Dienstleistung zugewiesen. Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten obliegt dem Kreisausschuss. Das Recht zur Delegation einzelner Personalangelegenheiten auf die Betriebsleitung bleibt unberührt.

(2) Dienstvorgesetzter im Sinne des § 9 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz ist der Landrat/die Landrätin.


§ 9
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr.


§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Betriebes finden die Vorschriften des Zweiten Teiles des Eigenbetriebsgesetzes (§§ 10 bis 27) entsprechende Anwendung.

(2) Der Betrieb führt seine Rechnung nach den Regeln einer kaufmännischen Doppelten Buchführung.



§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Betriebes „Jugend-, Freizeit- und Bildungseinrichtungen des Werra-Meißner-Kreises“ vom 01.01.2004 außer Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Eschwege, den 09. Oktober 2013


Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

- Siegel -

Reuß
Landrat