Satzung über die Gewährung von Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige des Werra-Meißner-Kreises

Satzung über die Gewährung von Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige des Werra-Meißner-Kreises (Entschädigungssatzung)


Übersicht:

§ 1 Verdienstausfall
§ 2 Ersatz der Fahrkosten
§ 3 Aufwandsentschädigungen
§ 4 Fraktionssitzungen
§ 5  Dienstreisen
§ 6 Anwendbarkeit
§ 7 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist
§ 8 Inkrafttreten

§ 1

Verdienstausfall

(1) Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und andere ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 22,00 EUR für jede Sitzung des Kreistages, der Ausschüsse, des Kreisausschusses, der Kommissionen sowie der Gremien, denen sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören. Der Durchschnittssatz wird auch für jeden Kalendertag der tatsächlichen sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt.
 

(2) Der Durchschnittssatz nach Abs. 1 wird nur denjenigen ehrenamtlich Tätigen auf Antrag gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Der Antrag ist nach Beginn des Mandats beziehungsweise nach Entstehen der Anspruchsvoraussetzung innerhalb eines Monats zu stellen. Das Fortbestehen der Voraussetzungen zur Weitergewährung von Verdienstausfall ist jeweils innerhalb des ersten Monats des/der folgenden Kalenderjahre/s der Wahlperiode per Antrag anzuzeigen. Der Wegfall der Voraussetzung ist unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hausfrauen/Hausmännern wird der Durchschnittssatz ohne einen Nachweis auf Antrag gewährt. Als Hausfrauen/Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit geringfügigem Einkommen (geringfügige Beschäftigung), die nicht allein leben, sondern einen mindestens aus zwei Personen bestehenden Haushalt führen.

(4) Verdienstausfall wird nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr gewährt. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird kein Verdienstausfall gewährt.

(5) Anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 kann im Einzelfall der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.

§ 2

Ersatz der Fahrkosten

Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und andere ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Die Berechnung erfolgt in analoger Anwendung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils geltenden Fassung. Erstattungsfähige Fahrkosten sind die Kosten innerhalb des Kreisgebietes für tatsächlich entstandene Fahrten höchstens vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist eine Anreise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die dringende Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand.
 

§ 3

Aufwandsentschädigungen

(1) Kreistagsabgeordnete erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 EUR. Besteht das Mandat nicht für einen ganzen Kalendermonat, so wird die Aufwandsentschädigung für diesen Monat nur für die Tage anteilig gewährt, an denen es bestand.

(2) Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die in dem Kreistag und den Ausschüssen und Gremien gewählten Schriftführer oder Schriftführerinnen und andere ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Verdienstausfall und dem Ersatz der Fahrkosten für jede Sitzung des Kreistages, der Ausschüsse, des Kreisausschusses, der Kommissionen sowie der Gremien, denen sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 EUR. Bei den Sitzungen der Ausschüsse erhöht sich die Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden um den Betrag nach Satz 1.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich folgende Beträge erhalten:

1. Der Vorsitzende des Kreistages = 200,00 EUR,
2. die Vorsitzenden der Fraktionen = 150,00 EUR und
3. die Kreisbeigeordneten = 150,00 EUR.

(4) Vertritt ein stellvertretender Vorsitzender des Kreistages den Vorsitzenden des Kreistages, erhält er für jeden Tag der tatsächlichen Vertretung zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 einen Betrag von 25,00 EUR. Insgesamt darf jedoch in einem Kalendermonat für einen Vertreter der Betrag nach Abs. 3 Nr. 1 nicht überschritten werden. Erfolgt die Vertretung für einen Tag an dem der Vorsitzende des Kreistages seine Funktion nicht ausübt, wird die Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 Nr. 1 tageweise anteilig berechnet.
 

(5) Vertritt ein ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter den Landrat oder den Ersten Kreisbeigeordneten an mehr als einem Tag im Kalendermonat, so erhält er für jeden weiteren Tag der tatsächlichen Vertretung zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 25,00 EUR.

(6) Nimmt ein Kreistagsabgeordneter mehrere Funktionen wahr, sind die Erhöhungen der Aufwandsentschädigungen nach Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 nebeneinander zulässig.

(7) Patientenfürsprecher/innen erhalten gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Hessisches Krankenhausgesetz folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

bei einer Bestellung für Krankenhäuser
mit insgesamt weniger als 200 Betten 75,00 EUR

bei einer Bestellung für Krankenhäuser
mit insgesamt 200 und mehr Betten 150,00 EUR.

Die Stellvertreter/innen erhalten für jeden Tag der tatsächlichen Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EUR. Insgesamt darf jedoch in einem Kalendermonat für eine/n Stellvertreter/in der Betrag der Aufwandsentschädigung den Betrag der Aufwandsentschädigung des/der Patientenfürsprechers/in nicht überschreiten.

(8) Für das Ruhen der Aufwandsentschädigung gilt § 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 07.10.1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114, 116), sinngemäß.
 

§ 4

Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Kreisorgane erhalten für die Teilnahme an jeder Sitzung der Fraktionen Verdienstausfall nach § 1, Ersatz der Fahrkosten nach
§ 2 und Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 2.

(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 24 für jedes Kalenderjahr begrenzt.

§ 5

Dienstreisen

Bei Dienstreisen erhalten Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und andere ehrenamtlich Tätige Reisekostenvergütung. Die Berechnung erfolgt in analoger Anwendung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils geltenden Fassung. Daneben wird Verdienstausfall nach § 1 gewährt. Dienstreisen bedürfen der Anordnung bzw. Genehmigung durch den Vorsitzenden des Kreistages oder den Landrat.

§ 6

Anwendbarkeit

Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 , 4 Abs. 1 sowie 5 finden für die Entschädigung der Vertreter des Werra-Meißner-Kreises in der Regionalen Planungsversammlung entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Satz 3 erstattungsfähige Fahrtkosten auch Kosten außerhalb des Kreisgebietes für tatsächlich entstandene Fahrten höchstens vom Wohnort zum Sitzungsort sind und sich die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu gewährende Aufwandsentschädigung um 5,00 EUR erhöht.
 

§ 7

Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist

(1) Die Ansprüche auf die in den §§ 1 bis 6 geregelten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Ansprüche auf Entschädigungen nach dieser Satzung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige des Werra-Meißner-Kreises vom 01.07.2002 außer Kraft.

 

Eschwege, den 07. September 2011

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

R e u ß

Landrat