Sperrbezirks-Anordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Am 16.05.2013 wurde in dem Stadtteil Unterrieden der Stadt Witzenhausen bei einem Bienenstand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Der Landrat des Werra-Meissner-Kreises, Fachdienst Veterinärwesen, erlässt daher folgende Verfügung:

1. Auf Grund § 10 der Bienenseuchen-Verordnung werden folgende Gebiete zum Sperrbezirk erklärt:
a. Das nördliche Gebiet des Stadtteils Unterrieden der Stadt Witzenhausen und das nordöstlich angrenzende Gebiet der Gemeinde Neu Eichenberg. Dieser Sperrbezirk wird begrenzt im Norden von der Stadtteilgrenze des Stadtteils Unterrieden sowie einer gedachten Verlängerung bis südlich des Arnsteins, im Westen von der Stadtteilgrenze des Stadtteils Unterrieden bzw. der Werra, im Süden von einer nach Westen bis zur Werra und nach Osten bis zur Bahnstrecke verlängerten, gedachten Linie durch den Sandweg des Stadtteils Unterrieden und im Osten von der Bahnstrecke bis südlich des Arnsteins.

2. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben diese unverzüglich unter Angabe des Standortes der Bienenstände bei dem Landrat des Werra-Meissner-Kreises, Fachdienst Veterinärwesen in Eschwege (Rufnummer 05651-959270) anzuzeigen.

3. Die Verfügung gilt ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung:

Nachdem am 16.05.2013 in dem Stadtteil Unterrieden der Stadt Witzenhausen bei einem Bienenstand die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt wurde, musste die zuständige Behörde gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) um den befallenen Bienenstand einen Sperrbezirk von mindestens einem Kilometer Umkreis einrichten. Gemäß § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung vom 15.01.1979 (GVBl. I S. 449) ist der Landrat des Werra-Meissner-Kreises für den Erlass dieser Verfügung zuständig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwal¬tungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 231) in der zurzeit gültigen Fassung und ist erforderlich, da es sich bei der Amerikanischen Faulbrut um eine hochansteckende Bienenseuche handelt und Maßnahmen zum Schutz vor einer Seuchenverbreitung sofort greifen müssen.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 04.03.1999 (GVBl. I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemein¬verfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Inte¬resse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.


Hinweis:

Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
5. Nr. 3 findet keine Anwendung auf Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Az.: 19 b 26/09 i
Eschwege, den 22. Mai 2013

Werra-Meissner-Kreis -Der Landrat-
- Fachdienst Veterinärwesen -


Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter