Sperrbezirks-Anordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Am 09.08.2013 wurde in der Kernstadt Hessisch Lichtenau bei einem Bienenstand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Der Landrat des Werra-Meissner-Kreises, Fachdienst Veterinärwesen, erlässt daher folgende Verfügung:

1. Auf Grund § 10 der Bienenseuchen-Verordnung werden folgende Gebiete zum Sperrbezirk erklärt:
a. Das bewohnte Gebiet der Kernstadt Hessisch Lichtenau und die westlich und nördlich angrenzende Gemarkung sowie Teile des Stadtteils Fürstenhagen. Dieser Sperrbezirk wird begrenzt im Norden von der A44-Trasse, dem Steinbach und der B 7, im Westen von der Lindenstraße und dem Fischbach, im Süden von der Grenze zum Stadtteil Retterode und im Osten von der B 487, der Verbindungsstraße zur B 7 und der B7.

2. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben diese unverzüglich unter Angabe
des Standortes der Bienenstände bei dem Landrat des Werra-Meissner-Kreises,
Fachdienst Veterinärwesen in Eschwege (Rufnummer 05651-959270) anzuzeigen.

3. Die Verfügung gilt ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung:

Nachdem am 09.08.2013 in der Kernstadt Hessisch Lichtenau bei einem Bienenstand die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt wurde, musste die zuständige Behörde gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) um den befallenen Bienenstand einen Sperrbezirk von mindestens einem Kilometer Umkreis einrichten. Gemäß § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung vom 15.01.1979 (GVBl. I S. 449) ist der Landrat des Werra-Meissner-Kreises für den Erlass dieser Verfügung zuständig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 231) in der zurzeit gültigen Fassung und ist erforderlich, da es sich bei der Amerikanischen Faulbrut um eine hochansteckende Bienenseuche handelt und Maßnahmen zum Schutz vor einer Seuchenverbreitung sofort greifen müssen.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 04.03.1999 (GVBl. I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

Hinweis:

Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
5. Nr. 3 findet keine Anwendung auf Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Az.: 19 b 26/09 i
Eschwege, den 12. August 2013

Werra-Meissner-Kreis -Der Landrat-
- Fachdienst Veterinärwesen -

Dr. Rainer Wallmann
Erster Kreisbeigeordneter