Sperrbezirks-Anordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

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Sperrbezirks-Anordnung

zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

 

Am 16.06.2020 wurde in den Stadtteilen Hopfelde und Reichenbach der Stadt Hessisch Lichtenau bei je einem Bienenstand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Der Landrat des Werra-Meissner-Kreises, Fachdienst Veterinärwesen, erlässt daher folgende Verfügung:

1. Auf Grund § 10 der Bienenseuchen-Verordnung werden folgende Gebiete zum Sperrbezirk erklärt:

Das Gebiet der Stadtteile Hollstein, Hopfelde und Reichenbach sowie der südlicheTeil des Stadtteils Walburg und der östliche Teil der Kernstadt Hessisch Lichtenau. Dieser Sperrbezirk wird begrenzt im Norden von der A44 und der B7 (Leipziger Straße), im Westen von der Spangenberger Straße, der B 487 und der Grenze der Kernstadt und der Stadtteile Hopfelde und Reichenbach, im Süden von der Grenze des Stadtteils Reichenbach und im Osten von der Grenze der Stadtteile Hollstein und Reichenbach.

2. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben diese unverzüglich unter Angabe
des Standortes der Bienenstände bei dem Landrat des Werra-Meissner-Kreises,
Fachdienst Veterinärwesen in Eschwege (Rufnummer 05651-302-25000) anzuzeigen.

3. Die Verfügung gilt ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung:

Nachdem am 16.06.2020 in den Stadtteilen Hopfelde und Reichenbach der Stadt Hessisch Lichtenau bei je einem Bienenstand die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt wurde, musste die zuständige Behörde gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) um den befallenen Bienenstand einen Sperrbezirk von mindestens einem Kilometer Umkreis einrichten. Gemäß § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2014 (GVBl. S. 237) ist der Landrat des Werra-Meissner-Kreises für den Erlass dieser Verfügung zuständig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung und ist erforderlich, da es sich bei der Amerikanischen Faulbrut um eine hochansteckende Bienenseuche handelt und Maßnahmen zum Schutz vor einer Seuchenverbreitung sofort greifen müssen.

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15.01.2010
(GVBl. I S. 18) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden.

Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

Hinweis:

Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung folgendes:

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.

2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

5. Nr. 3 findet keine Anwendung auf Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsver­arbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

Az.: 19 b 26/09 i

 

Eschwege, den 19. Juni 2020

 

Werra-Meissner-Kreis

Der Landrat

Fachdienst Veterinärwesen

 

gez. Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter