Stadt Bad Sooden-Allendorf

Gemäß § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606) in der jetzt geltenden Fassung geben wir hiermit bekannt, dass die Stadt

Bad Sooden-Allendorf, Kernstadt,

zum Ausflugsort mit besonderem Besucheraufkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HLöG bestimmt wurde.

Gleichzeitig geben wir bekannt, dass im Stadtteil Allendorf abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 HLöG Verkaufsstellen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für den Kurort kennzeichnend sind und von Gegenständen des touristischen Bedarfs auch an Sonn- und Feiertagen

in der Zeit vom 15. Juni 2014 bis 26. Oktober 2014

jeweils von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen.

Eschwege, den 12.06.2014

WERRA-MEISSNER-KREIS
- Der Kreisausschuss -
FD 3.4 - Gewerbeangelegenheiten                                                                      ______________________________

   gez. Reuß
     Landrat