Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2025

Auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs.1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/429 sowie des § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2018 (BGBl. I 1665, 2664), erlässt die Landrätin des Werra-Meißner-Kreises 

folgende

Teilaufhebung 

der Allgemeinverfügung des Werra-Meißner-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) vom 24.10.2025, 

- hier hinsichtlich Aufstallung (bis zu 350 Tieren) und Verboten -

 

1. Die mit tierseuchenbehördlicher Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2025 für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises  

  • unter I. angeordnete Aufstallungspflicht, soweit sie Geflügelhaltungen bis zu einer Tierzahl von 350 Tieren betrifft, 

  • unter II. angeordnete Untersagung des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen sowie 

  • das unter III. angeordnete Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden, 

werden hiermit aufgehoben.

 

Die Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 gilt im Übrigen, d.h. hinsichtlich einer Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen mit mehr als 350 Tieren, fort.

 

2. Die sofortige Vollziehung der Teilaufhebung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

3. Die Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 wird auf der Internetseite des Werra-Meissner-Kreises (www.werra-meissner-kreis.de) bekanntgemacht. Diese Teilaufhebung wird an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam und ist sofort vollziehbar.

 

Der vollständige Inhalt der Teilaufhebung, einschließlich der Begründung, kann jederzeit auf der Internetseite des Werra-Meissner-Kreises (www.werra-meissner-kreis.de) oder zu den Geschäftszeiten beim Werra-Meißner-Kreis, Fachbereich 5 Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Fachdienst 5.6 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Luisenstraße 23 c, 37269 Eschwege eingesehen werden.

 

Begründung:

 

Zu 1:

Seit dem 1. September 2025 wurden in Deutschland zahlreiche HPAIV H5N1- Ausbrüche (sog. Geflügelpest) in Geflügelbeständen in mehreren Bundesländern und europaweit festgestellt. Betroffen waren Hühner, Gänse, Enten und Puten mit den Produktionsrichtungen Mast, Zucht- und Legehennenbetriebe. Der größte betroffene Betrieb war ein Legehennenbestand in Niedersachsen mit über 170.000 Tieren. 

 

Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt täglich weiter an. Die Funde beschränken sich dabei nicht nur auf die schon betroffenen Bereiche, sondern ständig werden weitere infizierte Wildvögel in bislang noch unauffälligen Gebieten festgestellt. Mittlerweile sind auch vermehrt große gewerbliche Geflügelhaltungen von dem Seuchengeschehen betroffen.  

 

In diesem Kontext erfolgte im Werra-Meißner-Kreis am 22. Oktober 2025 der Nachweis von HPAI H5 bei einem Wildvogel (Graureiher), was darauf hinwies, dass das Virus in der umliegenden Wildvogelpopulation zirkulierte. Außerdem wurde am 24. Oktober 2025 ein weiterer Wildvogel (Kranich) positiv auf das HPAI H5 getestet. 

 

In seiner Risikoeinschätzung vom 20. Oktober 2025 zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertete das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland als hoch. Daher empfahl das FLI im Umfeld von Fundorten HPAIV-infizierter Wildvögel eine risikobasierte Aufstallung von Geflügel, um die Gefahr eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln und somit einer Viruseinschleppung zu minimieren.

 

Aufgrund dieser Einschätzung und Entwicklung wurden im Rahmen einer Risikobewertung des Fachdienstes Veterinärwesen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Gefährdungssituation durch die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung vom 24. Oktober 2025 für das gesamte Kreisgebiet eine flächendeckende Stallpflicht für Geflügelhaltungen angeordnet. Auf die dortigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zu den Maßnahmegründen wird Bezug genommen. 

 

Basierend auf einer erneuten Risikobewertung meiner Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit dem 24. Oktober 2025 keine neuen Fälle der Geflügelpest im Werra-Meißner-Kreis mehr aufgetreten sind, kann die Aufstallungspflicht der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza vom 24. Oktober 2025 für Geflügelhaltungen bis 350 Tieren aufgehoben werden. Die mit der Allgemeinverfügung zugleich angeordnete Untersagung des Verbringens zu Veranstaltungen sowie das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen ist nicht mehr erforderlich und daher ebenfalls aufzuheben.

Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) ordnet die zuständige Behörde die Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder einer geeigneten Schutzvorrichtung an, soweit dies zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Als Grundlage der behördlichen Entscheidung hat eine Risikobewertung zu erfolgen. Im Rahmen der vorzunehmenden Risikobewertung sind, den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung folgend, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet in dem sich wildlebende Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem angrenzenden Nachbarlandkreis sowie die aktuelle Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) zu berücksichtigen.

 

Die aktuelle Risikobewertung meines Fachdienstes Veterinärwesens hat ergeben, dass eine Aufstallungspflicht für Geflügelbestände bis zu 350 Tiere nicht mehr erforderlich ist. 

 

Hingegen besteht auch nach der aktualisierten Risikobewertung weiterhin das Erfordernis von Schutzvorkehrungen für Geflügelhaltungen bzw. Betriebe mit mehr als 350 Tieren, da für diese weiterhin ein erhöhtes Risiko des Eintrags der Geflügelpest über Wildvögel in die Auslauffläche des Geflügelbestandes und ein höheres Übertragungsrisiko besteht. Je größer die jeweilige Tierzahl im Bestand und je größer daher die Auslauffläche, umso höher ist das Risiko, dass es auf der Fläche zu einem Risikoeintrag kommt. Und je größer die Bestände sind, desto mehr Nutzgeflügel würde infiziert werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung geht der Fachdienst Veterinärwesen insoweit von einer beachtlichen Risikoschwelle für Bestände ab einer Gesamtgröße von mehr als 350 Tieren aus. 

 

Ergänzend wurde bei der Bemessung dieser Risikoschwelle auch berücksichtigt, dass der Schwellenwert von 350 Geflügeltieren auch in anderem Regelungszusammenhang als Kriterium für die Bestimmung von Betrieben mit größerer Geflügelhaltung normiert ist (z.B. Legehennenbetriebsregistergesetz) und hieran weitergehende Pflichten geknüpft sind. Für registrierte Betriebe dieser Größenordnung ist für die Legehennenhaltung eine überregionale Vermarktung der Eier möglich, so dass im Falle eines Ausbruchs der Seuche eine Verschleppung des Erregers über größere Entfernungen drohen würde.

 

Maßgebend für diese Risikobewertung sind insbesondere die ausgewiesenen Gebiete mit einer hohen Geflügeldichte (a), das Überschreiten der gehaltenen gesamtbetrieblichen Zahl an Geflügel von 350 Stück in Freilandhaltung (b) und die mutmaßlich ornithologischen Risikogebiete im Werra-Meißner-Kreis unweit der Werra, der Wehre und der Sontra und weiterer Nebenflüsse sowie Gewässer in diesem Bereich und dem damit verbundenen Risiko durch Zugvögel bzw. Wasservögel, die das Virus der Geflügelpest direkt in die Freilandhaltungen eintragen könnten  (c). Die im Folgenden genannte Risikobewertung des FLI schätzt das aktuelle Risiko einer Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland weiterhin als hoch ein (d). 

 

  • a) Aufgrund der hohen Geflügeldichte im Gebiet im Werra-Meißner-Kreis und den dadurch bedingten erheblichen Konsequenzen bei einem Ausbruch der Aviären Influenza in diesen Gebieten werden diese Regionen als Risikogebiete eingestuft. In Gebieten mit hoher Geflügeldichte besteht aufgrund der hohen Tierzahl ein großes Risiko für den Eintrag und die Verschleppung des Erregers der hochpathogenen Aviären Influenza, wodurch die Verbreitung der Viren begünstigt wird. Bei Eintrag des Virus in große Hausgeflügelbestände würde zudem ein hoher wirtschaftlicher Schaden durch Tierverluste und Maßnahmen in den um den Ausbruch einzurichtenden Restriktionsgebieten entstehen. 

     

  • b) Geflügelhaltungen mit einer gesamtbetrieblichen Tierzahl von mehr als 350 Tieren. Aufgrund der hohen Tierzahl im Betrieb und den dadurch bedingten erheblichen Konsequenzen bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Insbesondere in Gebieten mit Großbetrieben besteht ein großes Risiko der Verschleppung des Erregers der hochpathogenen Aviären Influenza, wodurch die Verbreitung der Viren begünstigt wird. 

     

  • c) Das Virus der Aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Besonders Wasservögel stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Risiko dar, da Wasservögel infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Dadurch sind insbesondere Freilandhaltungen und Stallhaltungen gefährdet, bei denen keine adäquate Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, da ein direkter Kontakt mit infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist. Die betreffenden Betriebe befinden sich in relativer Nähe zu einem mutmaßlichen ornithologischen Risikogebiet unweit der Werra und der Nebenflüsse und dem damit verbundenen Risiko durch Zugvögel bzw. Wasservögel. 

     

  • d) In seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 06. November 2025 zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland unverändert als hoch.

 

Auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung meines Fachdienstes Veterinärwesens ist die mit Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 angeordnete Aufstallungspflicht derzeit nur noch für Geflügelhaltungen bzw. Betriebe mit mehr als 350 Tieren erforderlich. Insoweit bleibt die Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 auch weiterhin und solange wirksam, bis ich sie auf Grundlage einer aktualisierten Risikobewertung in Gänze aufhebe. 

 

Die hier verfügte Teilaufhebung – unter Fortgeltung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 im Übrigen – habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um dem erhöhten Risiko einer Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in größere Geflügelbestände weiterhin wirksam zu begegnen. Entgegenstehende Interessen von Tierhaltern müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halte ich die mit Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 angeordnete Aufstallung für Geflügelhaltungen mit mehr 350 Tieren aufrecht. 

 

Meine Zuständigkeit für die hier angeordnete Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) in der zurzeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zurzeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.

 

Zu 2:

An der unter Nummer 1 angeordneten Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, da die Voraussetzungen, die zu dem Erlass der belastenden Maßnahmen für zahlreiche Tierhalter im Rahmen der Allgemeinverfügung geführt haben (z.B. Aufstallung des Geflügels) insoweit entfallen sind. Die bisher angeordneten Maßnahmen bedeuten Einschränkungen für die betroffenen Geflügelhalter. Anzuführen sind hierzu insbesondere der Aufwand für bauliche Maßnahmen zur Aufstallung von Geflügel, wirtschaftliche Einschränkungen wie z.B. durch das Aufstallungsgebot nicht mehr mögliche Vermarktung von Freilandeiern sowie durch die Aufstallung für die einzelnen Tierbestände bedingte tierschutzrechtliche Nachteile. Die Maßnahmen zur Reduzierung der Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Geflügelpest in Anpassung an die derzeitige Risikolage müssen daher sofort und ohne zeitliche Verzögerung greifen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes individuelles Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruches. Daher wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

 

Zu 3.:

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der aktuell gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Abweichen hierzu kann in einer Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG ein hiervon abweichender Bekanntgabetag bestimmt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag. Hiervon habe ich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch gemacht uns als Zeitpunkt der Bekanntgabe den Tag festgelegt, der auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgt. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin des Werra-Meißner-Kreises, Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Luisenstraße 23 c in 37269 Eschwege einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Werra-Meißner-Kreises unter der E-Mail-Adresse signatur@werra-meissner-kreis.de erhoben werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

 

Hinweis:

Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

 

 Eschwege, den  5. Dezember 2025

 

Werra-Meissner-Kreis

- Fachdienst Veterinärwesen -


gez. Friedel Lenze

Erster Kreisbeigeordneter