Verlängerung der Erklärung zur Wildruhezone

Aufgrund des § 38 Abs. 3 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) in der Fassung vom 05.06.2001 (GVBl. I S. 271) wird gemäß § 24 Abs. 1 HJagdG die Erklärung der zum forstfiskalischen Eigenjagdbezirk des Forstamtes Hessisch Lichtenau gehörenden Teilflächen „Drei Hirsche“ und „Heidekopf“ zu Wildruhezonen verlängert.

Die Wildruhezonen sind Bestandteil des staatlichen Eigenjagdbezirks „Kaufunger Wald“ und liegen im Bereich der Revierförstereien „Kaufungen“ und „Bunte Bock“. Sie umfassen eine Größe von ca. 101 ha („Drei Hirsche“) und ca. 99 ha („Heidekopf“).

Die Verlängerung der Erklärung erfolgt unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen:

1.    Die Außengrenzen der Wildruhezonen sind auf den Zugangswegen mit Hinweis¬schildern kenntlich zu machen.

2.    Das Betreten der Wildruhezonen ist nur auf befestigten Wegen gestattet.

3.    Beim Mitführen von Hunden sind diese anzuleinen, es sei denn, sie werden im Rah¬men der befugten Jagdausübung eingesetzt.

4.    Die Jagdausübung innerhalb der Wildruhezone wird auf zwei Intervalle begrenzt:

     01.05. – 31.05. Intervall-Einzeljagd
     01.11. – 31.12. Gemeinschaftsjagden.

5.    Diese Erklärung wird befristet. Sie tritt ab sofort in Kraft und endet am 31.03.2020.

6.    Der Text der unter Ziff. 1 genannten Hinweisschilder muss lauten:

                                             Wildruhezone

                       Das Betreten ist nur auf befestigten Wegen gestattet
                      (§ 24 Abs. 1 Hessisches Jagdgesetz). Hunde sind an der
                      Leine zu führen. Zuwiderhandlungen können mit einem
                      Bußgeld geahndet werden.

                                                                       Werra-Meißner-Kreis
                                                                        Der Kreisausschuss
                                                                       -Untere Jagdbehörde-

7.    Diese Verlängerung kann jederzeit widerrufen oder mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden.

8.    Das Forstamt Hessisch Lichtenau hat nach erfolgter Ausweisung Kontrollen der Be¬schränkungen vorzunehmen. In den Ruhezonen angetroffene Personen sind noch einmal über den Sachverhalt aufzuklären und erst bei wiederholtem Verstoß gegen das ausgesprochene Betretungsverbot sind Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 42 Nr. 11 HJagdG einzuleiten.

Begründung:

Mit Antrag vom 14.08.2015 hat das Forstamt Hessisch Lichtenau die Verlängerung der Ausweisung der o.a. Wildruhezonen beantragt.

Nach § 24 Abs. 1 HJagdG kann die Jagdbehörde in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten, zu Wildruhezonen erklären. Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen und Straßen betreten werden. Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.

Mit Verfügung vom 22. November 2010 wurden in diesem Sinne die Teilflächen „Drei Hirsche“ und „Heidekopf“ zu Wildruhezonen erklärt; die Laufzeit dieser Erklärung endete am 31.03.2015.

Die Erklärung wurde seinerzeit mit der Begründung ausgesprochen, dass sich die Ansprüche der Bevölkerung an die Umwelt kontinuierlich gesteigert haben. Die Vielfalt und Intensität der menschlichen Aktivitäten können dabei in Konflikt zu den Lebensraumansprüchen wild lebender Tierarten geraten. Dadurch kann die Abfolge der natürlichen Ruhe- und Aktivitätsphasen, insbesondere von Schalenwild, beeinträchtigt werden. Diese Beunruhigung hat zur Folge, dass es zu nicht tragbaren Wildschäden kommen kann; diese Situation soll durch die Erklärung zu Wildruhezonen mit besonderen Betretungsregelungen abgemildert werden.

Die genannten Voraussetzungen liegen auch weiterhin vor. Die Ausweisung der Wildruhezonen hat sich in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet bewährt und Schäden im Wald eingeschränkt.

Die Verlängerung der Erklärung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Teilfläche „Drei Hirsche“ um rund 25 ha verringert wird. In diesem Bereich wurden nach Windwurf umfangreiche Wiederaufforstungen vorgenommen; zur Vermeidung von Rehwildverbiss muss dort eine intensive Bejagung ausgeübt werden. Außerdem wird die in den Wildruhezonen zugelassene Intervall-Einzeljagd vom 20.09. bis 10.10. auf den Zeitraum von 01.05. bis 31.05. verlegt. Das bisherige Jagdfenster im September und Oktober hat sich nicht bewährt. Stattdessen soll im Mai in wenigen effektiven Intervallen vor allem das Rehwild, ggf. auch Schmaltiere und Rotspießer, bejagt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 17 Bundesjagdgesetz verboten ist, Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des betroffenen Jagdausübungs-berechtigten zu sammeln.


37269 Eschwege, den 28. September 2015

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
FD 3.4 Untere Jagdbehörde

Reuß, Landrat