Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals ND 3636.141 „Kaisereiche“ vom 14.01.2011

Aufgrund des § 28 Hessisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619) wird, nachdem den nach § 47 Hessisches Naturschutzgesetz anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und mit Genehmigung der Oberen Na-turschutzbehörde verordnet:

§ 1

(1)    Die auf dem Friedhof in Witzenhausen-Albshausen stehende Eiche, Gemarkung Albshausen, Flur 3, Flurstück 57/1, wird zum Naturdenkmal erklärt.

(2)    Das Naturdenkmal ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2

(1)    Die Beseitigung des Naturdenkmals ist verboten.

(2)    Als Handlung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können (§ 28 (2) Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) sind verboten:

    1.    Teile des Naturdenkmals wegzunehmen, abzuschlagen oder es in anderer Weise zu beschädigen;
    2.     am Naturdenkmal Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzu-stellen;
    3.    das Naturdenkmal zu beseitigen, zu besteigen oder die geschützte Umgebung in einem Radius von 17,5 m um das Naturdenkmal zu befahren;
    4.    in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal Pflanzen oder Pflanzenteile einzubrin-gen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
    5.    im Abstand von bis zu 60 m zum Naturdenkmal Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
    6.    in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal zu düngen oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
    7.    in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal Abgrabungen, Sprengungen oder Boh-rungen vorzunehmen.

§ 3

Ausgenommen von den Verboten des § 2 bleiben:

Pflegemaßnahmen zur Verkehrssicherung und zum Erhalt des Naturdenkmals.
 

§ 4

Von den Verboten des § 2 kann unter den Voraussetzungen des § 67 (1) Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzge-setz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Untere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne § 57 (3) Nr. 9 a Hessisches Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen des § 2 (1) und (2)

1.    das Naturdenkmal beseitigt;
2.    Teile des Naturdenkmals wegnimmt, abschlägt oder es in anderer Weise beschädigt;
3.    am Naturdenkmal Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4.    das Naturdenkmal beseitigt oder die geschützte Umgebung in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal besteigt oder befährt;
5.    in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört,
6.    im Abstand von bis zu 60 m vom Naturdenkmal Feuer anzündet und unterhält;
7.    in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal düngt oder Pflanzenschutzmittel anwendet;
8.    in einem Radius von 17,5 m zum Naturdenkmal Abgrabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.



Eschwege, den 25.01.2011

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
Fachbereich 7 -Bauen und Umwelt
Fachdienst 7.4 -Natur-, Landschafts- und Umweltschutz



Reuß
Landrat