Wahl des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises am 14. März 2021

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises am 14. März 2021


Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die am 14.03.2021 stattfindende Wahl des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises auf.


Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 1 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes
(KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von den Parteien
im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei
oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von
Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
 

Wählbarkeit
Wählbar als Kreistagsabgeordnete/r ist nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), wer Deutsche/r
im Sinne des Artikels 116 Abs.1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber/innen
müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren
Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 22, 23 HKO).


Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und
Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag
darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe
des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau" oder" Herr", des Berufs oder Stands, des Tages
der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Weisen Bewerber/innen bis
zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre
nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift
angegeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Weiterhin weise ich darauf hin, dass der Kreistag
des Werra-Meißner-Kreises keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG zur Aufnahme zusätzlicher
Bewerberangaben auf dem Stimmzettel gefasst hat.


Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur
vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.


Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag
aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung
des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen
und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder-oder Vertreterversammlung
benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson
und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen
zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.


Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit
nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter im Kreistag des Werra-
Meißner-Kreises oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag
vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (11 Abs. 4 KWG). Dies sind für
die Wahl zum Kreistag des Werra-Meißner-Kreises 122 Unterschriften. Nach § 3 der Hauptsatzung des
Werra-Meißner-Kreises wurde die Zahl der Abgeordneten des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises auf
61 festgelegt.


Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben
sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann
nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.


Wahlberechtigt sind gemäß § 22 HKO alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens
sechs Wochen vor dem Wahltag im Werra-Meißner-Kreis ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom
Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein
(Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung
folgender Hinweise zu leisten:


• Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von mir kostenfrei zur Verfügung
gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage erfolgen. Bei der
Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der
Bewerber in einer Mitglieder-oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
• Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname,
Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag
der Unterzeichnung anzugeben.
• Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des
Magistrats/Gemeindevorstands der Stadt/Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen
ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Werra-Meißner-Kreis
wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags
bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriftenzu verbinden.
Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass
der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
• Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand
mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren
Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
• Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig.


Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der
Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern
der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung)
aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit
Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer
der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das
Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für
die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien
und Wählergruppen selbst(§ 12 Abs. 1 KWG).


Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben
über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder
oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige
Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem
Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber
dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit
gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter
ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des
§ 156 des Strafgesetzbuches.


Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am

Montag, dem 04. Januar 2021, bis 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)

schriftlich im Original bei der unterzeichnenden Kreiswahlleiterin, Bahnhofstraße 15, 37269 Eschwege, Telefon:
05651 302-3320, einzureichen. Ich empfehle, möglichst einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf
der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren,
noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
• Schriftliche Erklärungen der Bewerber/innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die
Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die
Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Kreistag gehindert sind, sowie eine
Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung,
Vordruck KW Nr. 9);
• Bescheinigungen des Magistrats/Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber/innen
die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 1O);
• eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerber
aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen
an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
• die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der
Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) - sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG
Unterstützungsunterschriften benötigt.


Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung
entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (15. Januar 2021) in öffentlicher
Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht
mehr geändert oder zurückgenommen werden.


Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mir
als Wahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr.
7 sind diese auch im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/
Vordrucke für Parteien und Wählergruppen") verfügbar.


Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl des Kreistags im Werra-Meißner-Kreis
erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 05651 302-3321. Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch
auf der Homepage Werra-Meißner-Kreis www.werra-meissner-kreis.de eingesehen werden.


Maßgebliche Einwohnerzahl

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl
beträgt mit Stand vom 30.09.2019 für den Werra-Meißner-Kreis 100.628 Einwohner. Es sind 61 Kreistagsabgeordnete
zu wählen(§ 25 Absatz 2 Satz 1 HKO)


Eschwege, 06.10.2020


Die Kreiswahlleiterin des Werra-Meißner-Kreises
gez. A. Möller

 

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