Wahlen zum Kreistag des Werra-Meißner-Kreises am 06. März 2016; hier: Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

Der Kreistagsabgeordnete der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

 

Herr Friedel Lenze, Untergrube 4, 37299 Weißenborn

 

hat durch schriftliche Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) mit Ablauf des 31.07.2019 auf seinen Sitz im Kreistag verzichtet. Gemäß § 34 Abs. 3 KWG habe ich das Ausscheiden von Herrn Lenze aus dem Kreistag des Werra-Meißner-Kreises festgestellt. Gleichzeitig habe ich festgestellt, dass gemäß § 34 Abs. 1 und 3 KWG als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der SPD

 

Herr Erwin Knies, Am Leimbach 6, 37296 Ringgau

 

mit Wirkung vom 01.08.2019 in den Kreistag nachrückt.

 

Bei der Feststellung des nachrückenden Kreistagsmitglieds blieb

 

Herr Hans-Jürgen Gerlach, Brombeerweg 21, 37281 Wanfried

 

nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 KWG unberücksichtigt, da er inzwischen aus der SPD ausgetreten ist.

 

Nach § 34 Abs. 4 i.V.m. § 25 KWG kann jeder Wahlberechtigte des Werra-Meißner-Kreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung ab gegen diese Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Eschwege, den 30. Juli 2019

Der stellvertretende Kreiswahlleiter

für die Kommunalwahlen

im Werra-Meißner-Kreis

Bahnhofstr. 15, 37269 Eschwege

 

gez. Thomas Naumann