Wahlen zum Kreistag des Werra-Meißner-Kreises am 26. März 2006;

hier: Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

Die gewählte Bewerberin der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Frau Renate Weber, ist am 16.11.2010 verstorben. Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der CDU, Herr Andreas Moog, bleibt als Nachrücker gemäß § 34 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), unberücksichtigt, da er inzwischen aus der CDU ausgeschieden ist. Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 KWG fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags der CDU

Herr Andreas Truckenbrodt
Gut Giesenhagen 2
37247 Großalmerode

in den Kreistag nachgerückt ist.

Nach § 34 Abs. 4 i.V.m. § 25 KWG kann jeder Wahlberechtigte des Werra-Meißner-Kreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung ab gegen diese Feststellungen Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin für die Kommunalwahlen im Werra-Meißner-Kreis, Bahnhofstr. 15, 37269 Eschwege, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Eschwege, den 23. November 2010

Die Kreiswahlleiterin
für die Kommunalwahlen
im Werra-Meißner-Kreis

A. Möller