Wahlen zum Kreistag des Werra-Meißner-Kreises am 27. März 2011; hier: Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern


Der Kreistagsabgeordnete der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

    Herr Reiner Adam, Europaring 23 a, 37284 Waldkappel

hat durch schriftliche Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) auf seinen Sitz im Kreistag verzichtet. Gemäß § 34 Abs. 3 KWG habe ich sein Ausscheiden aus dem Kreistag des Werra-Meißner-Kreises festgestellt. Gleichzeitig habe ich festgestellt, dass gemäß § 34 Abs. 1 und 3 KWG als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

    Herr Friedel Lenze, Untergrube 4, 37299 Weißenborn

in den Kreistag nachgerückt ist.

Nach § 34 Abs. 4 i.V.m. § 25 KWG kann jeder Wahlberechtigte des Werra-Meißner-Kreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung ab gegen diese Feststellungen Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Eschwege, den 2. Januar 2014

Die Kreiswahlleiterin
für die Kommunalwahlen
im Werra-Meißner-Kreis
Bahnhofstr. 15, 37269 Eschwege

A. Möller