Wahlergebnis der Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Werra-Meißner-Kreis am 24.10.2021

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28.10.2021 das Wahlergebnis der Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Werra-Meißner-Kreis am 24.10.2021 festgestellt, das hiermit gemäß § 73 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.2000 (GVBl 1 S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.05.2020 (GVBl. S. 367), bekannt gegeben wird:

 

Zahl der Wahlberechtigten:                       81.970

Zahl der Wählerinnen und Wähler:           35.402

Ungültige Stimmen:                                       238

Gültige Stimmen:                                      35.164

 

Von den gültigen Stimmen entfielen auf

 

1) Lenze, Friedel, Sozialdemokratische Partei Deutschlands              14.615 Stimmen

2) Hix, Frank, Christlich Demokratische Union Deutschlands                7.234 Stimmen

3) Rathgeber, Nicole, FREIE WÄHLER                                                10.445 Stimmen

4) Herz, Daniel, Einzelbewerber                                                             2.870 Stimmen

 

Da weder die Bewerberin noch einer der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhielt, ist eine Stichwahl erforderlich. In die Stichwahl kommen die beiden Bewerberinnen/Bewerber mit den meisten Stimmen. Aufgrund ihrer Stimmenzahl nehmen somit Herr Friedel Lenze (14.615 Stimmen) und Frau Nicole Rathgeber (10.445 Stimmen) an der Stichwahl teil.

 

Der Kreistag hatte bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des Wahltags den Termin für die Stichwahl auf den
7. November 2021 festgelegt.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach § 25 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318,) jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach § 49 Satz 1 KWG auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, nach Maßgabe des § 25 KWG Einspruch erheben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 49 Satz 3 KWG die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl erst nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen beginnt.

 

Eschwege, den 29. Oktober 2021

 

Die Kreiswahlleiterin

für die Kommunalwahlen

im Werra-Meißner-Kreis

 

gez. A. Möller