Wahl der Beisitzer für den Anhörungsausschuss des Werra-Meißner-Kreises


Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) ist vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, des Landrats und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung der Widerspruchsführer durch einen Ausschuss oder durch den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören.

Gemäß § 10 Abs. 2 HessAGVwGO werden die Beisitzer dieses Ausschusses für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses. Nach § 10 Abs. 3 HessAGVwGO haben Berufs- und andere Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen mit Sitz im Kreisgebiet gegenüber dem Kreisausschuss ein Vorschlagsrecht, auf das vor der Wahl der Beisitzer durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen ist.

Entsprechende Vorschläge sind bis spätestens zum 10.05.2016 an den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege zu richten.


Eschwege, den 26.04.2016


Der Landrat
des Werra-Meißner-Kreises

gez. Reuß

Stefan G. Reuß