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Haushaltssatzung 2010

I.

Haushaltssatzung 2010 des Werra-Meißner-Kreises

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I  2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I 2006 S. 394, 421), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I 2007 S. 757), hat der Kreistag am 1. Februar 2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird

im Ergebnishaushalt

    im ordentlichen Ergebnis    
    mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf    101.112.972    EUR
    mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    118.340.690    EUR


    im außerordentlichen Ergebnis    
    mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf    4.000    EUR
    mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    0    EUR

    mit einem Fehlbedarf von    17.223.718    EUR

im Finanzhaushalt

    mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen    
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     - 14.810.104    EUR

    
    und dem Gesamtbetrag der
    Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf     4.232.560    EUR
    Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf     6.236.616    EUR


    Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    2.814.056    EUR
    Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    1.314.600    EUR
    
    mit einem Finanzmittelfehlbedarf von     - 15.314.704  EUR
festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2010 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.814.056 EUR fest-gesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, Abt. A, in Höhe von 0 EUR und Abt. B in Höhe von 810.000 EUR enthalten.

Nach § 114j Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entschei-dung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

(2) Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die im Rahmen der Konjunkturprogramme des Bundes und Landes gewährten Darlehen aufzunehmen, die gewährten Investitionszuweisungen anzu-nehmen und die eingehenden Beträge an den Eigenbetrieb Gebäudemanagement und an andere Dritte weiterzuleiten.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 70.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2010 auf 33,7 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2010 auf 22,8 v. H. festgesetzt.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträ-ge am 12. eines jeden Monat fällig.

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grund-stück) wird für das Haushaltsjahr 2010 auf 85 v. H. festgesetzt.

§ 6

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 114g HGO bis zur Höhe von 10.000 € wird auf den Landrat übertragen. Im Ãœbrigen gelten die Regelungen des § 114g HGO.

Eschwege,  2. Februar 2010

    Werra-Meißner-Kreis
    Der Kreisausschuss

    R e u ß

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 114j und 114i der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich die Genehmigung

1.    zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2010 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--2.814.056 EUR

(in Worten: “Zwei Millionen achthundertvierzehntausendsechsundfünfzig Euro“)

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung unter dem Vorbehalt der Einzelge-nehmigung gemäß § 114j Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.





15.2 - 33 e 02-15    Kassel,  19. Mai 2010
        Regierungspräsidium Kassel
    
    Dr. Lübcke
    (Regierungspräsident)


III.


Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114d in Verbindung mit § 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme vom 7. Juni 2010 bis 15. Juni 2010 (außer 12. und 13. Juni 2010) während der Dienststunden im Kreisgebäude in Eschwege, Schloßplatz 9 (Zimmer Nr. 201), öffentlich aus.


Eschwege,  25. Mai 2010

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
    
R e u ß

Landrat





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