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Satzung der Sparkasse Werra-Meißner

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 07. März 2005 an gelten-den Fassung (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119, 120) in Verbindung mit § 10 des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2008 (GVBl. I S. 875), wird ge-mäß Beschluss des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises vom 21.05.2010 für die Sparkasse Werra-Meißner folgende Satzung erlassen:

Satzung der Sparkasse Werra-Meißner


Inhaltsübersicht

A.    Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Trägerschaft und Haftung
§ 2    Aufgaben

B.    Sparkassengeschäfte

I.    Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital
§ 3    Spareinlagen und sonstige Einlagen
§ 4    Girokontenführung
§ 5    Kreditaufnahmen
§ 6    Sparkassenschuldverschreibungen
§ 7    Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen

II.    Anlagen
§ 8    Zulässige Geschäfte
§ 9    Grundsätze für das Kreditgeschäft
§ 10    Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte
§ 11    Personalkredit
§ 12    Körperschaftskredit
§ 13    Auslandskredit
§ 14    Anlage in Wertpapieren
§ 15    Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds
§ 16    Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln
§ 17    Anlage in Grundstücken
§ 18    Anlage in Beteiligungen

III.    Weitere Geschäfte
§ 19    Derivative Finanzprodukte
§ 20    Weitere Geschäfte

IV.    Verbundzusammenarbeit
§ 21    Vertrieb von Verbundprodukten

V.    Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen
§ 22    Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen
§ 23    Fremdwährungsgeschäfte
§ 24    Ausnahmegenehmigungen

C.    Verfassung und Verwaltung

§ 25    Organe
§ 26    nicht belegt
§ 27    nicht belegt
§ 28    nicht belegt
§ 29    nicht belegt
§ 30    Verwaltungsrat
§ 31    Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 32    Zuständigkeit des Verwaltungsrates
§ 33    Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 34    Kreditausschuss und Bilanzausschuss
§ 35    Sonstige Ausschüsse
§ 36    nicht belegt
§ 37    nicht belegt
§ 38    nicht belegt
§ 39    Vorstand
§ 40    Personalverwaltung der Sparkasse
§ 41    Verschwiegenheit
§ 42    Vertretung
§ 43    Prüfungen
§ 44    Jahresabschluss
§ 45    Satzungsänderungen
§ 46    Auflösung
§ 47    Bekanntmachungen der Sparkasse
§ 48    Bekanntmachung der Satzung
§ 49    Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005
§ 50    Inkrafttreten der Satzung
 

A.    Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Trägerschaft und Haftung
(1) Die Sparkasse des Werra-Meißner-Kreises mit dem Sitz in Eschwege und Witzenhausen hat den Namen "Sparkasse Werra-Meißner". Sie führt ein Siegel mit dieser Bezeichnung und dem Wappen des Werra-Meißner-Kreises. Ihr Geschäftsgebiet ist der Werra-Meißner-Kreis.

(2) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Träger ist der Werra-Meißner-Kreis.

(4) Die Anstaltslast wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt.
Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(5) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(6) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten.

(7) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

§ 2
Aufgaben
(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunterneh-men ihres Trägers in ihrem Geschäftsgebiet geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie fördert die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfes unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung. Die Sparkasse ist grundsätzlich verpflichtet, Existenzgründerinnen und Existenzgründer in ihrem Geschäftsgebiet zu beraten und sie beim Zugang zu Förderkrediten zu betreuen.

(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.

(4) Die Sparkasse kooperiert mit den Förderbanken von Land und Bund.
 

(5) Die Geschäfte werden unter Beachtung des öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

B.    Sparkassengeschäfte
I.    Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital
§ 3
Spareinlagen und sonstige Einlagen
(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro an.

(2) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.

§ 4
Girokontenführung
Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:
1.    die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2.    das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3.    das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4.    der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

§ 5
Kreditaufnahmen
Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

§ 6
Sparkassenschuldverschreibungen
Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.
 

§ 7
Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen
(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in der jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.

(2) Der Sparkasse ist es nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes gestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in Zusammen-arbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

(4) Es sind stille Einlagen ohne Mitwirkungsrechte – abgesehen von der Einschränkung nach Abs. 6 – zulässig.

(5) Unter Beachtung der Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 regelt der Vorstand das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten, der Genussrechte (insbesondere deren Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung).

(6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sind mit anderen Sparkassen nicht zulässig.

II.    Anlagen
§ 8
Zulässige Geschäfte
(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:
1.    in Krediten,
2.    in Wertpapieren,
3.    in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,
4.    in Grundstücken,
5.    in Beteiligungen.

(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 des Kreditwesengeset-zes.

§ 9
Grundsätze für das Kreditgeschäft
(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus
1.    Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
2.    Wechseln,
3.    Akkreditiven.
 

(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirt-schaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstückes im Geschäftsgebiet der Sparkasse.

(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten.

§ 10
Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte
(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes erlassenen Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft.

(2) Die Sparkasse kann Darlehen auch gegen Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbauwerke oder Schwimmdocks nach Maßgabe der Beleihungsgrundsätze gewähren.

§ 11
Personalkredit
(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.

(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.

(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwe-sengesetzes.

§ 12
Körperschaftskredit
(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.
 

§ 13
Auslandskredit
(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt werden:
1.    bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder
2.    im Verbund mit der Landesbank oder
3.    als inländischer Realkredit.
Kredite nach Satz 1 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten.

(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen der durch die Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzen gewährt werden.

§ 14
Anlage in Wertpapieren
Die Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.

§ 15
Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds
(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.

(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Sparkassenorganisation Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens fünfzig vom Hundert des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.

§ 16
Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln
(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unter-halten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Ãœbrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen.

(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse der Landesbank abschließen.

(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geld-marktwechsel, ist zulässig.
 

§ 17
Anlage in Grundstücken
Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die
1.    ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder
2.    ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder
3.    zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.

§ 18
Anlage in Beteiligungen
(1) Die Sparkasse kann sich nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation beteiligen und im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Beteiligungen eingehen:
1.    Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechtes sind zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält, wobei sicherzustellen ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen;
2.    Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen, wenn sie die Wirtschaft fördernden Zwecken dienen;
3.    Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechtes mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze, wenn sich das Unternehmen nicht auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der  S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.
(2) Beteiligungen nach Abs. 1 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.

(3) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtgrenzen nicht überschreiten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bleibt da-von unberührt.
 

III.    Weitere Geschäfte
§ 19
Derivative Finanzprodukte
Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- und sonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerung nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesre-publik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäften zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren Steuerungsmöglichkeiten stehen.

§ 20
Weitere Geschäfte
Die Sparkasse kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche oder banknahe Geschäfte mit der Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedarf. Nebengeschäfte der Sparkasse sind von dem Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

IV.    Verbundzusammenarbeit
§ 21
Vertrieb von Verbundprodukten
Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

V.    Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen
§ 22
Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen
Die Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesenge-setzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.
 

§ 23
Fremdwährungsgeschäfte
Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nicht überschrei-ten.

§ 24
Ausnahmegenehmigungen
Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht inner-halb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.


C.    Verfassung und Verwaltung
§ 25
Organe
(1) Organe der Sparkasse sind:
1.    der Verwaltungsrat,
2.    der Vorstand.

(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit der Mitglieder des Organs nach Abs. 1 Nr. 1 zum Vorstand der Sparkasse ist nicht zulässig.

 

§ 26
nicht belegt
§ 27
nicht belegt
§ 28
nicht belegt
§ 29
nicht belegt
§ 30
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Sparkasse; er beaufsichtigt die Geschäftsfüh-rung des Vorstandes, bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 34 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 sowie § 43 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisun-gen.

2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.

(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.

§ 31
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, und zwar
1.    der Landrätin oder dem Landrat als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2.    neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Kreistag für die Dauer einer Wahlperiode wählt,
3.    fünf Bediensteten der Sparkasse.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt.

(3) Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Verwaltungsrat persönlich.
 

(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des Kreisausschusses oder des Verwaltungsrates, das sie oder er für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft bestimmt, vertreten.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 müssen dem Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:
1.    Bedienstete des Trägers – ausgenommen Wahlbeamte  , der Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände,
2.    Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Ver-waltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend,
3.    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Abs. 1 Nr. 3 angehören,
4.    Personen,
    a)    die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder
    b)    die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind, und
5.    Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(6) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet,
1.    wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
2.    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(7) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers durch die Auf-sichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
 

(8) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit rückt für die von der Vertretungskörperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hessischen Sparkassengesetzes gewählten Mitglieder die nächste noch nicht berücksichtigte Bewerberin oder der nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber des gleichen Wahlvorschlages nach. Ist das ausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt worden, so rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes oder wenn ansonsten ein Sitz frei bleiben würde, wird unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt.

(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

§ 32
Zuständigkeit des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung bestimmten Fäl-len, insbesondere über:
1.    den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse,
2.    den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,
3.    die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,
4.    die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge,
5.    die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haf-tendes Eigenkapital anerkannt werden sollen, und die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten und stillen Einlagen,
6.    die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes,
7.    die Höhe der Gewinnabführung,
8.    die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
9.    nicht belegt
10.    die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss des Trägers über die Vereinigung der Sparkasse,
11.    den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Be-schluss des Trägers über die Auflösung der Sparkasse und
12.    die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes.

(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:
1.    die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvesti-tionen im Einzelfall die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,
2.    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,
3.    die Ãœbernahme und die Änderung von Beteiligungen, ausgenommen solche an Einrichtun-gen der Sparkassenorganisation nach § 18 Abs. 1 Satz 1. Die Zustimmung kann im begrenz-ten Umfang allgemein erklärt werden;
 

4.    die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.

(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 31 Abs. 7.

§ 33
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsrates stellen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates es beantragt. Der Verwaltungsrat ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn der Vorstand es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind externe Sachverständige zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates hinzuzuziehen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Ãœberzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebun-den.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angele-genheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden, Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwä-gerten bis zum zweiten Grad) oder - mit Ausnahme der eigenen Trägerschaft - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juris-tischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.

(6) Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen un-mittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Trägerschaft handelt.
 

(7) Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Ver-waltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren ge-meinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.

(8) Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(9) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungs-rates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschrif-ten der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Ver-tretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.

(10) Ãœber die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

§ 34
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei Personen erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzöge-rung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.

(4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Wider-spruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Ãœbrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 und 10 entsprechend.

(5) Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Gewinnabführung und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses.

(7) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des Bilanzausschusses gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.

§ 35
Sonstige Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden.

(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen  oder Stellvertreter nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden.

(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten Ausschuss führt die oder der Verwaltungsratsvorsitzende. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen In-halt der Beschlüsse des Ausschusses.

(4) § 33 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

§ 36
nicht belegt
§ 37
nicht belegt
§ 38
nicht belegt
 

§ 39
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung, der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsan-weisung. Die Geschäftsanweisung für den Vorstand orientiert sich an der Muster-Geschäfts-anweisung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen; sie bestimmt, bei welchen Geschäften, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, eine Stellungnahme des Ver-bandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entschei-dung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Ge-schäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, im begrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder ge-werbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsicht-lich Versicherungen entsprechend. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Ãœber eine nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zulässige erfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.

§ 40
Personalverwaltung der Sparkasse
(1) Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die übrigen Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen.

(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend.
 

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers. Sind mehrere Träger vorhanden, ist ein Wechsel in einem Zeitraum von zwei Jahren möglich. Für die übrigen Bediensteten ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand der Sparkasse.

(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Hessische Sparkassengesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

§ 41
Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Organe sowie die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Die Mitglieder der Organe der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über Ange-legenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen. Sie gelten entsprechend für von den Organen der Sparkasse hinzugezogene externe Sachverständige und sind erforderlichenfalls vertraglich zu vereinbaren.

§ 42
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des Hessischen Sparkassengesetzes und § 32 Abs. 3 nichts anderes bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.

(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Ãœbrigen vom Vorstand bescheinigt.
 

§ 43
Prüfungen
(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungs-berichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.

(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesonde-re Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen oder die Innenrevision hinzugezogen werden.

(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitgliedern Prüfungsberichte gegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglieder des nach § 34 Abs. 6 Satz 1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss nach Satz 3 die Mitglieder des Ausschusses nach § 34 Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden.

§ 44
Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzule-gen. Im Anhang sind die Bezüge entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzugeben. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des La-geberichtes und die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht dem Verwaltungsorgan des Trägers und der Aufsichtsbehörde vor. Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen. Dem Lagebericht ist ein statistischer Bericht über die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Hessischen Sparkassengesetzes beizufügen.

(3) Sofern die Sparkasse einen Konzernabschluss aufzustellen und einen Konzernlagebericht zu erstellen hat, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) nicht belegt
 

(5) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes werden in den Geschäftsräumen der Sparkasse ausgelegt. Den Kundinnen und Kunden ist Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht zu gewähren.

§ 45
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen beschließt der Kreistag nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 46
Auflösung
(1) Ãœber die Auflösung der Sparkasse beschließt der Kreistag nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindever-band oder ein kommunaler Zweckverband als Träger an der Sparkasse beteiligt ist. Dem Antrag auf Genehmigung sind die Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.

(2) Der Vorstand der Sparkasse macht unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.

(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schweben-den Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger der Sparkasse über die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten.

(4) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufes der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
 
§ 47
Bekanntmachungen der Sparkasse

Bekanntmachungen der Sparkasse werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in ei-nem regionalen Amtsblatt oder einer allgemein verbreiteten örtlichen Tageszeitung oder dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt der Verwaltungsrat; der Beschluss ist bekanntzumachen.
§ 48
Bekanntmachung der Satzung
(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch den Vorstand der Sparkasse öffentlich bekanntgemacht.

(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.
§ 49
Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005
(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkom-men, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Girover-band Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital sind von der Haftung des Trägers nach Abs. 1 ausgeschlossen.
§ 50
Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Eschwege, den 28. Mai 2010

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

    (Siegel)
Stefan G. Reuß
Landrat



Kontrast Gelb-Schwarz
Kontrast Gelb-Blau
Kontrast Schwarz-Weiß
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