Abwasserverband Wehretal-Sontratal

hier: Satzungsänderung

Aufgrund des § 58 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und § 28 der Satzung des Abwasserverbandes Wehretal-Sontratal hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 25. November 2010 folgende V. Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

Artikel 1

1.    § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) der Verband kann für seine Verbandsmitglieder (§ 2), andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und für Eigentümer der in vorgenannten Gebieten liegenden Grundstücke die Dienstleistung der Kanalwartung gegen zusätzliche Entrichtung kostendeckender Entgelte erbringen.“

2.     Im § 23 Abs. 2 werden die Zahlen „30“ und „70“ jeweils durch die Zahl „50“ ersetzt.

3.     § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Mitglieder des Verbandsvorstandes und andere ehrenamtlich Tätige, die auf Dauer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wahrnehmen sollen, sind in das Ehrenbeamtenverhältnis (§ 5 BeamtStG) zu berufen.“

Artikel 2

Dieser V. Nachtrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Gemäß § 58 Abs. 2 WVG wird die Satzungsänderung genehmigt. Diese tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Eschwege, den 17. Dezember 2010.

WERRA-MEISSNER-KREIS
- DER KREISAUSSCHUSS -
3.2 – Kommunalaufsicht
Im Auftrag

(A. Möller)