3. Änderungssatzung zu der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Werra-Meißner-Kreis (Abfallsatzung)

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), des § 4 des Hessischen Ausführungsgeset-zes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung  vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dez. 2006 (GVBl. I S. 619, 645), der §§ 1 - 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31. Jan. 2005 (GVBl. I S. 54) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 10.12.2010 folgende Änderung der Abfallsatzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Abfallentsorgung des Werra-Meißner-Kreises umfasst Maßnahmen zur Abfallver-meidung sowie das Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 10 - 12 KrW-/AbfG.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „besonders überwachungsbedürftige Abfälle in kleinen Mengen“ geändert in „gefährliche Abfälle in Kleinmengen“.

3. In 1 Abs. 7 entfällt der Satz 2.

4. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Kleinmengen“ geändert in „gefährliche Abfälle in Kleinmengen“.

5. § 2 Abs. 3 b erhält folgende Fassung:
Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen, die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) vom 10. Dez. 2001 (BGBl I S. 3379, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1619) als gefährliche Abfälle gekennzeichnet sind, soweit diese nicht im Rahmen der Sonderabfallkleinmengensammlung erfasst werden.

6. § 2 Abs. 3 d wird wie folgt gefasst:
Abfälle, die beim Menschen meldepflichtige übertragbare Krankheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Infektionsschutzgesetz oder übertragbare Krankheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 5 Infektionsschutzgesetz auslösen können oder bei denen es zu befürchten ist.

7. In § 2 Abs. 5 werden die Worte „besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Kleinmengen“ geändert in „gefährliche Abfälle in Kleinmengen“.

8. § 2 Abs. 7 entfällt. Der bisherige Abs. 8  wird zu Abs. 7. 

9. In § 4 Abs. 3 c und in § 4 Abs. 3 d werden jeweils die Worte „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ geändert in „gefährliche Abfälle“.

10. In § 5 Abs. 3 entfällt der 3. Spiegelstrich mit den danach folgenden Worten „Hausmüll sowie hausmüllähnliche Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbereichen einschl. Sperrmüll (Restmüll).

11. In § 6 wird in der Überschrift „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ geändert in „gefährliche Abfälle“.

12. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ geändert in „gefährlichen Abfällen“.

13. In § 6 Abs. 4 werden ebenfalls die Worte „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle“ geändert in „gefährlichen Abfälle“.

14. Auch in § 7 Abs. 1 werden die Worte „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ geändert in „gefährlichen Abfällen“.

15. In § 12 Abs. 1 entfallen die Sätze 2 und 3.

16. § 14 erhält folgende Fassung: Abfälle gelten für den Landkreis für die Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) als angefallen,

a) wenn ihre Einsammlung abgeschlossen und die Beförderung bis zur Grenze der Gemeinde erfolgt ist (eingesammelte Abfälle);

b) wenn sie in zulässiger Weise vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines im Kreisgebiet liegenden Grundstückes oder in dessen Auftrag oder vom Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-Meißner-Kreis oder in dessen Auftrag oder von einer der Städte und Gemeinden denen der Transport übertragen worden ist oder in deren Auftrag zu einer vom Landkreis zur Verfügung gestellten oder benannten Entsorgungsanlage verbracht worden sind (angelieferte Abfälle);

c) bei der Sammlung der gefährlichen Abfälle in Kleinmengen, soweit diese hinsichtlich der Art und Menge nicht von der Sammlung ausgeschlossen sind, mit der Abgabe der Abfälle an der Sammelstation.

17. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Landkreis erhebt für die Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) der Abfälle sowie für das Einsammeln der gefährlichen Abfälle in Kleinmengen und deren Überlassung an den Träger der Sonderabfallentsorgung Benutzungsgebühren.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Eschwege, den 14.12.2010   
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
R e u ß
Landrat