Seit dem 01.07.2006 gibt es den sogenannten Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain.
Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung wie beispielsweise in Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetterau, Hochtaunus, Main-Taunus, Offenbach, Groß Gerau und Main-Kinzig gegenseitig anerkannt.
Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 6 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Genehmigungsoriginale des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
Außerhalb des Rhein-Main-Gebietes in der o. g. Abgrenzung können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für ihren Bezirk im Rahmen von § 46 StVO Ausnahmen von den Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken genehmigen. Ggf. bestehen weitere regionale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Handwerker-Parkausweisen (z. B. im Rhein-Neckar-Raum).
Wer kann den Ausweis beantragen?
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereiches gemäß obiger Beschreibung zu stellen.
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 Euro für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 Euro für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit (siehe Hinweis zur Gültigkeitsdauer in der Leistungsbeschreibung) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 Euro (1/12 von 156,00 Euro, plus 5,00 Euro Auslagen) zu entrichten.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung