Coronavirus-Pandemie

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
durch die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) befinden wir uns in Deutschland noch immer in einer besonderen Situation.
Ziel aller Maßnahmen ist es weiterhin, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, damit unsere medizinischen Kapazitäten für die wirklich ernsten Fälle ausreichend vorhanden sind. Dies ist bisher gut gelungen. Alle Maßnahmen, die eingeleitet wurden sowie die Impfung dienen der weiteren Verzögerung der Virus-Ausbreitung. Die Lage ist nach wie vor dynamisch und verändert sich noch immer.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit Informationen aus den Bereichen Impung, Medizin, Schutzmaßnahmen und Hilfen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich.
Wir werden Sie hier weiter auf dem Laufenden halten.
Nicole Rathgeber
Landrätin
Informationen zur Impfung gegen das Corona-Virus
Die Impfungen werden ab 1. Januar 2023 durch die Hausarztpraxen vorgenommen.
Folgende aktuelle STIKO-Empfehlungen sind zu beachten:
Die EU hat im September 2022 die Omikronadaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe zugelassen.
Nach Prüfung der aktuellen Datenlage hat die STIKO ihre COVID19 Impfempfehlung aktualisiert und empfiehlt nun für Auffrischimpfungen ab 12 Jahren vorzugsweise einen der zugelassenen und verfügbaren Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe (Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/ Omicron BA.4/5 oder Spikevax bivalent Original/ Omicron BA.1). Primäres Ziel der COVID19Impfung ist unverändert die Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe. Für alle Personen ab dem Alter von 12 Jahren ist eine Auffrischimpfung (3. Impfung) ≥ 6 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung empfohlen.
Für folgende Personengruppen wird darüber hinaus eine weitere Auffrischimpfung (zumeist 4.Impfung) im Abstand von ≥ 6 Monaten zum vorangegangenen immunologischen Ereignis (Impfung oder SARSCoV2Infektion) empfohlen (s. 21. Aktualisierung):
▶ Personen ab dem Alter von 60 Jahren
▶ BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID19 Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
▶ Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem PatientInnen bzw. BewohnerInnenkontakt
▶ Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID19 Verläufe infolge einer Grunderkrankung, insbesondere Immundefzienz
Abhängig von bisher erfolgten SARSCoV-2 Antigenexpositionen (Infektion/Impfung) kann es bei besonders gefährdeten Personen (z. B. Hochbetagten, Immundefzienten, BewohnerInnen von Altenpflegeheimen) sinnvoll sein, nach dem 4. Ereignis (z.B. 2. Auffrischimpfung) noch
eine weitere Impfstoffdosis zu verabreichen. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Gefährdung individuell durch die behandelnden ÄrztInnen getroffen werden.
Für die Grundimmunisierung in allen Altersgruppen und für die Auffrischimpfung im Alter
von 5–11 Jahren mit einer entsprechenden Indikation müssen weiterhin die jeweils für die
Altersgruppe empfohlenen und zugelassenen herkömmlichen, monovalenten Impfstoffe verwendet werden.
Alternativ zu den bereits empfohlenen COVID19Impfstoffen empfehlt die STIKO zur Grundimmunisierung gegen COVID-19 den adjuvantierten Totimpfstoff COVID-19-Impfstoff Valneva für Personen ≥ 18–50 Jahren mit 2 Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 4 Wochen.
Allgemeine Impfinformationen
- - Impfen hilft - 7 gute Gründe, sich jetzt impfen zu lassen
- - Leitfaden des Bundes für PatientInnen und BürgerInnen zur Corona-Schutzimpfung
Aufklärungsmerkblätter und Einwilligungserklärungen
- - Hinweise zur Impfaufklärung
- - Aufklärungsmerkblatt zu Vektor-Impfstoffen (AstraZenca, Johnson&Johnson)
- - Einwilligung zu Vektor-Impfstoffen (AstraZenca, Johnson&Johnson)
- - Aufklärungsmerkblatt zu mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer, Moderna)
- - Einwilligung zu mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer, Moderna)
Informationen in leichter Sprache:
- - Infoblatt zu Vektor-Impfstoffen (AstraZenca, Johnson&Johnson)
- - Aufklärungsmerkblatt zu Vektor-Impfstoffen (AstraZenca)
- - Aufklärungsmerkblatt zu Vektor-Impfstoffen (Johnson&Johnson)
- - Einwilligung zu Vektor-Impfstoffen (AstraZenca, Johnson&Johnson)
- - Infoblatt zu mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer, Moderna)
- - Aufklärungsmerkblatt zu mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer, Moderna)
- - Einwilligung zu mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer, Moderna)
Informationen in Gebärdensprache:
- Aufklärungsmerkblatt
- Einwilligungsbogen
- Ersatzbescheinigung
- Patienten-Leitfaden
- Infopapier Impfzentren
Weitere Informationen
Medizinische Informationen
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Ausführungen:
Haben Sie Erkältungssymptome oder andere Covid-typische Symptome?
Sondern Sie sich möglichst ab, mit vulnerablen Personen sollten Sie keinen Kontakt haben. Tragen Sie FFP2-Maske im Kontakt zu anderen Personen. Machen Sie einen Antigenschnelltest. Bei Behandlungsbedarf wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116117). In lebensbedrohlichen Situationen rufen Sie den Rettungsdienst (112).
Zeigt ein Antigenschnelltest durch Dritte oder ein Selbsttest, den Sie durchgeführt haben oder ein PCR-Test ein positives Testergebnis an?
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Altenheime, Obdachlosenunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
Eine Verpflichtung zum PCR-Test besteht nicht mehr. Bitte bedenken Sie, dass dieser aber weiterhin Grundlage für den Genesenenstatus bleibt (Infektionsschutzgesetz §22a (2)). (Siehe unten)
Die Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus finden Sie auf der Hessenseite unter folgendem Link:
Hier finden Sie auch die aktuellen Auslegungshinweise.
Im Fall einer Infektion gilt für einen Zeitraum von 5 Tagen ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, Entbindungs-, Dialyse-, Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen, Pflege-und Rettungsdienste, Alten-und Pflegeheime - Einrichtungen nach Infektionsschutzgesetz §23 Abs. 3 Satz 1 und §35 Abs.1 Satz 1) soweit dabei Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen besteht. Die Tätigkeit darf erst wiederaufgenommen werden, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30). Das Testergebnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.
Bitte verwenden Sie hierfür die E-Mailadresse kpnv@werra-meissner-kreis.de mit dem Betreff: Tätigkeitsaufnahme.
Genesenennachweis: Als Nachweis gilt die Dokumentation Ihres positiven PCR-Testergebnisses, das mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage alt sein darf. Dieses erhalten Sie bei der Stelle, die den Test durchgeführt hat.
Mit dem PCR-Testergebnis und unter Vorlage eines Lichtbildausweises ist es möglich, sich in Apotheken und manchen Arztpraxen einen Genesenennachweis digital erstellen zu lassen. Den QR-Code kann man z. B. mit der CovPassApp oder der Corona-Warn-App einscannen und auf dem Smartphone digital nutzen.
Der ausschließliche Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern im Blut, ein positiver Schnelltest oder die aufgrund typischer Covid-Symptome nur vermutete Erkrankung sind nicht ausreichend für die Ausstellung des Genesenennachweises.
Quarantänebescheide
Da die gesetzliche Absonderungsverpflichtung entfallen ist, gibt es keine Quarantänebescheide.
Bei symptomatischer Erkrankung kann Ihr Arzt/Ihre Ärztin wie bei anderen Infekten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Allgemeine Informationen zu zahlreichen Fragestellungen zum Thema erhalten Sie auch auf den bekannten Internet-Portalen:
Land Hessen: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
Robert Koch Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Bei Unsicherheit können sie sich auch an die folgenden Servicenummern wenden:
Hotline Land Hessen: 0800 - 5554666
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
Zahnärztliche Behandlungen für COVID-19 positive Patientinnen und Patienten bzw. Kontaktpersonen die einen unaufschiebbarem Behandlungsbedarf haben werden über die
Hotline: 069/6607151, Mo.-Do.: 8:00-16:00 Uhr, Fr.: 8:00-14:00 Uhr vermittelt.
Informationen für ausländische Mitbürger:
Auf der Webseite der Bundesbeauftragten für Migration und Integration finden Sie allgemeine Informationen zu Corona, Verhalten im Quarantänefall oder zur Impfung in unterschiedlichen Sprachen. Diese werden laufend erweitert und aktualisiert:
Weitere Informationen finden Sie auch im Integrationsnetz des Werra-Meißner-Kreises.
ifSG-Entschädigung
Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infekionsschutzgesetz (IfSG)
Der Werra-Meißner-Kreis, Fachbereich 5 Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen übernimmt ab 1. Januar 2023 die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) für die Berechtigten im Werra-Meißner-Kreis, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen.
Die Online-Antragstellung ist ab 1. Januar 2023 unter ifsg-online.de möglich.
Es werden nur Online-Anträge angenommen.
Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 unseres Hinweisblatts)
Das Servicetelefon IFSG-Entschädigungen ist unter 05651 302 – 25012 zu erreichen.
Nachrichten erreichen uns per E-Mail unter ifsg-entschaedigung@werra-meissner-kreis.de
Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
- Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
- Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März 2020 für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sollten Rückfragen oder Unklarheiten zu Ihren Anträgen bestehen, werden wir unaufgefordert auf Sie zukommen.
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