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Spätaussiedler

Rechtliche Grundlagen:
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

  1. seit dem 08.05.1945 oder
  2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 oder
  3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 08.05.1945 nach Nr. 1 oder des 31.03.1952 nach Nr. 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,

seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz außer den in Abs. 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

Die Spätaussiedler müssen vom Aussiedlungsgebiet aus ein Aufnahmeverfahren durchführen und die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abwarten. Nur in Härtefällen (z.B. Gefahr für Leib oder Leben) kann das Verfahren auch von Deutschland aus betrieben werden.

Die Aussiedler kommen über das Grenzdurchgangslager Friedland nach Deutschland und werden auf die Länder zur vorläufigen Unterbringung und weiteren Eingliederung verteilt. In der Erstaufnahmestelle werden sie registriert, beraten und betreut.

Der Werra-Meißner-Kreis betreut die vom Regierungspräsidium Gießen zugewiesenen Spätaussiedler/innen.

Darunter fallen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. Erstaufnahme in einer zentralen Unterkunft im Werra-Meißner-Kreis
  2. Beratung in Fragen zum BVFG, zu sozialhilferechtlichen Fragen und sonstigen im Rahmen der Integrierung auftretenden Fragen und Problemen
  3. Unterstützung bei der Wohnungssuche
  4. Prüfung und ggf. Gewährung von Hilfen nach dem SGB II oder SGB XII

Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:
Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr 
Donnerstag
14.00 Uhr - 17.00 Uhr

Telefon: 05651 302-30310




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