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Feststellung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Feststellung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)

 

Die 3 E GmbH beabsichtigt im Werra-Meißner-Kreis, Gemeinde Weißenborn, Gemarkung: Rambach, Flur 9, Flurstück 79/0 auf einer Fläche von 14.711 m² im Naturschutzgebiet „Dreiherrenstein-Eschenberg-Kreutzerberg“ Ödland in Grünland umzuwandeln und in Flur 10, Flurstück 16/0 auf einer Fläche von 13.905 m² Ödland in Acker umzuwandeln.

Für das Vorhaben ist nach § 8 Satz 1 Nr. 2b des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 28.12.2010 (GVBl. I 2010 S.629) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG zu erstellen.

Die Vorprüfung anhand der Anlage 3 zum UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben auf Flurstück 16/0 Flur 10 erforderlich ist, da das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Fläche weist eine hohe Erosionsgefährdung auf (Erosions-Kulisse: CC Wasser 2), eine Umwandlung des Ödlands zu Acker stellt damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden dar. Durch die Habitat-Qualität des Bestandes unter anderem für den Neuntöter (Lanius collurio) ist zudem von einer Betroffenheit des Schutzgutes Tiere auszugehen.

Mit der Umwandlung von Ödland zu Grünland auf Flurstück 79/0 Flur 9 gehen hingegen keine erheblich nachteiligen Umwelteinwirkungen einher. Bereits im Bestand sind Aspekte von Halb-trockenrasen vorzufinden. Vorgesehen ist eine extensive Weidenutzung. Bei Erhaltung von Strukturelementen zum Schutz von Platanthera bifolia (Purpur-Knabenkraut) fördert die geplante Nutzung die Entwicklung einer artenreichen Fläche und kommt den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologischer Vielfalt zu Gute. Für das Vorhaben auf Flurstück 79/0 Flur 9 wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit nach § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

 

Eschwege, 12. September 2022

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

- Natur- und Landschaftsschutz -

 

gez. Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter



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