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Fachdienst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sichert das Existenzminimum von Personen, welche vorübergehend – voraussichtlich länger als 6 Monate - nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II oder im § 7 SGB II von der Leistung ausgeschlossen sind. Es wird der durch Einkommen und Vermögen nicht gedeckten angemessenen Bedarf berücksichtigt.

Hilfe zur Gesundheit deckt nach eingehender Prüfung des Einzelfalles Leistungen für ambulante und stationäre Behandlungen, wenn Hilfebedürftige nicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert werden können und ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Zahlung ausreicht.

Im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und der Hilfe in anderen Lebenslagen
können besondere Bedarfe, wie Kosten der notwendigen Haushaltshilfe gedeckt werden.



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