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Haushaltssatzung 2024 des Werra-Meißner-Kreises

I.

Haushaltssatzung 2024

des

Werra-Meißner-Kreises

Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat der Kreistag am 13. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

          im ordentlichen Ergebnis                                                                                     

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                198.669.828   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                    213.166.092   EUR

 

          mit einem Saldo von                                                                            - 14.496.264   EUR

 

          im außerordentlichen Ergebnis                                                                             

          mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                          4.000   EUR

          mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                     0   EUR

          mit einem Saldo von                                                                                       4.000   EUR

 

          mit einem Fehlbedarf von                                                                   14.492.264   EUR

 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen                                      

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                            - 9.493.644   EUR

 

                                                                                                                          

          und dem Gesamtbetrag der

          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                5.021.550   EUR

          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                              17.043.110   EUR

         

          mit einem Saldo von                                                                             - 12.021.560   EUR

 

 

          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                          12.493.445   EUR

          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                         10.106.305   EUR

          mit einem Saldo von                                                                                  2.387.140   EUR

 

          mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf

          des Haushaltsjahres 2024 von                                                              19.128.064  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 12.493.445 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Programm Digitalpakt Schule von 198.355 EUR enthalten.

 

Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.600.358 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 33,96 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 16,49 v. H. festgesetzt.

 

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 56 v. H. festgesetzt.

 

§ 6

Es gilt das vom Kreistag am 13. Dezember 2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

§ 7

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 13. Dezember 2023 beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

(1) Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 20.000 € wird auf die Landrätin übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.

 

(2) Als im Umfang erheblich im Sinne des § 12 Abs. 1 GemHVO gelten Investitionen mit einem voraussichtlichen Volumen von mehr als 1 Mio. €.

 

(3) Als im Umfang erheblich im Sinne des § 12 Abs. 3 GemHVO gelten Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Volumen von mehr als 500.000 €.

 

 

Eschwege, 19. Dezember 2023                                                             Werra-Meißner-Kreis

                                                                                                               Der Kreisausschuss

                                                                                                                    gez. Rathgeber

                                                                                                                        Landrätin

       

II.

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 97a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Abweichen von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich, zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4, zum Haushaltssicherungskonzept sowie der Erhöhung der Hebesätze zur Kreis- und Schulumlage wurde erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erteile ich die Genehmigung gemäß § 97 a HGO

 

1. die Abweichung von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich in der Planung nach § 92 Abs. 5 Ziffer 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2024 des Werra-Meißner-Kreises

 

2. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

--12.295.090 EUR--

(in Worten: “Zwölf Millionen zweihundertfünfundneunzigtausendneunzig Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

Hinzu kommen Kreditaufnahmen in Höhe von 198.355 €, die im Rahmen des Digitalpakts Schule nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur und zur Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGO als in der Haushaltssatzung festgesetzt und nach § 97 a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 HGO als genehmigt gelten.

 

 

3. zur Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

--9.600.358 EUR--

(in Worten: “Neun Millionen sechshunderttausenddreihundertachtundfünfzig Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,

 

 

4. zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

--10.000.000 EUR--

(in Worten: „Zehn Millionen Euro“)

 

gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung

 

5. das gemäß § 6 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossene Haushaltssicherungskonzept gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 92a Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

6. Weiterhin erteile ich die Genehmigung gemäß § 50 Abs. 6 Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG) vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 12.12.2022 (GVBl. S. 750) zur Festsetzung

  • des Hebesatzes für die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2024 auf 33,96 v. H., sowie
  • des Zuschlags zur Kreisumlage (Schulumlage) für das Haushaltsjahr 2024 auf 16,49 v. H.

 

RPKS – Z5-33 c 08/24-2017/15                                 Kassel, 29. Februar 2024

                                                                              Regierungspräsidium Kassel
 

                                                                                       gez. Weinmeister

                                                                                     Regierungspräsident

 

III.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 4 HGO zur Einsichtnahme vom 18. März 2024 bis 26. März 2024 (außer 23. und 24. März 2024) während der Dienststunden im Dienstgebäude in Eschwege-Oberhone, Honer Straße 49 (Zimmer Nr. 261), öffentlich aus. Hinweis: Die auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-2-finanzmanagement/21-finanzplanung-und-steuerung-controlling-beteiligungsmanagement-und-zentrale-vergabestelle/haushaltsplan einzusehen.

 

Eschwege, 5. März 2024                                                              

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

 

gez. Rathgeber

Landrätin



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