I.
Haushaltssatzung 2024
des
Werra-Meißner-Kreises
Aufgrund des § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der vom 7. März 2005 an geltenden Fassung (GVBl. I 2005 S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat der Kreistag am 13. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 198.669.828 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 213.166.092 EUR
mit einem Saldo von - 14.496.264 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 4.000 EUR
mit einem Fehlbedarf von 14.492.264 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf - 9.493.644 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.021.550 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 17.043.110 EUR
mit einem Saldo von - 12.021.560 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 12.493.445 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 10.106.305 EUR
mit einem Saldo von 2.387.140 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf
des Haushaltsjahres 2024 von 19.128.064 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 12.493.445 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Programm Digitalpakt Schule von 198.355 EUR enthalten.
Nach § 103 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HKO überträgt der Kreistag die Entscheidung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen auf den Kreisausschuss.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.600.358 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 33,96 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz für den Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 16,49 v. H. festgesetzt.
Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 12. eines jeden Monat fällig.
Der Hebesatz für die Kreisumlage des Forstgutsbezirks Kaufunger Wald (gemeindefreies Grundstück) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 56 v. H. festgesetzt.
§ 6
Es gilt das vom Kreistag am 13. Dezember 2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 13. Dezember 2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
(1) Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO bis zur Höhe von 20.000 € wird auf die Landrätin übertragen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 100 HGO.
(2) Als im Umfang erheblich im Sinne des § 12 Abs. 1 GemHVO gelten Investitionen mit einem voraussichtlichen Volumen von mehr als 1 Mio. €.
(3) Als im Umfang erheblich im Sinne des § 12 Abs. 3 GemHVO gelten Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Volumen von mehr als 500.000 €.
Eschwege, 19. Dezember 2023 Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
gez. Rathgeber
Landrätin
II.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit §§ 97a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Abweichen von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich, zu den Festsetzungen in §§ 2 bis 4, zum Haushaltssicherungskonzept sowie der Erhöhung der Hebesätze zur Kreis- und Schulumlage wurde erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich die Genehmigung gemäß § 97 a HGO
1. die Abweichung von der Vorgabe zum Haushaltsausgleich in der Planung nach § 92 Abs. 5 Ziffer 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2024 des Werra-Meißner-Kreises
2. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Werra-Meißner-Kreises für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von
--12.295.090 EUR--
(in Worten: “Zwölf Millionen zweihundertfünfundneunzigtausendneunzig Euro“)
gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.
Hinzu kommen Kreditaufnahmen in Höhe von 198.355 €, die im Rahmen des Digitalpakts Schule nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur und zur Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGO als in der Haushaltssatzung festgesetzt und nach § 97 a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 HGO als genehmigt gelten.
3. zur Inanspruchnahme des in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
--9.600.358 EUR--
(in Worten: “Neun Millionen sechshunderttausenddreihundertachtundfünfzig Euro“)
gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung,
4. zur Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
--10.000.000 EUR--
(in Worten: „Zehn Millionen Euro“)
gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung
5. das gemäß § 6 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossene Haushaltssicherungskonzept gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 92a Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.
6. Weiterhin erteile ich die Genehmigung gemäß § 50 Abs. 6 Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG) vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 12.12.2022 (GVBl. S. 750) zur Festsetzung
- des Hebesatzes für die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2024 auf 33,96 v. H., sowie
- des Zuschlags zur Kreisumlage (Schulumlage) für das Haushaltsjahr 2024 auf 16,49 v. H.
RPKS – Z5-33 c 08/24-2017/15 Kassel, 29. Februar 2024
Regierungspräsidium Kassel
gez. Weinmeister
Regierungspräsident
III.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 4 HGO zur Einsichtnahme vom 18. März 2024 bis 26. März 2024 (außer 23. und 24. März 2024) während der Dienststunden im Dienstgebäude in Eschwege-Oberhone, Honer Straße 49 (Zimmer Nr. 261), öffentlich aus. Hinweis: Die auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-2-finanzmanagement/21-finanzplanung-und-steuerung-controlling-beteiligungsmanagement-und-zentrale-vergabestelle/haushaltsplan einzusehen.
Eschwege, 5. März 2024
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
gez. Rathgeber
Landrätin