Heilpraktikererlaubnis

Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Vollendung des 25. Lebensjahrs
  • erfolgreicher Hauptschulabschluss oder höherwertiger Abschluss
  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Nachweis über die erfolgreiche Kenntnisüberprüfung bzw. Überprüfung nach Aktenlage für Physiotherapeuten durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises.

Die Heilpraktikererlaubnis wird grundsätzlich uneingeschränkt erteilt. Im Einzelfall kann sie eingeschränkt beantragt werden (z. B. auf das Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie).

Wer ohne ärztliche Bestallung oder ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.

Gesetzliche Grundlage sind das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (HeilpraktikerZuVO).

 

Heilpraktikererlaubnis

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Jens Lorbach
3.4 Ordnungsrecht, Jagd- und Waffenwesen
Telefon: 05651 302-3342
Telefax: 05651 302-3009
E-Mail: jens.lorbach@werra-meissner-kreis.de
Bahnhofstraße 15, 37269 Eschwege
Raum 214