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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Rechtliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI)
Das Fachgebiet Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (häufig auch als Heimpflege bezeichnet) prüft die Übernahme der Kosten bei Heimunterbringung von in der Regel pflegebedürftigen Personen ab dem 65. Lebensjahr, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimunterbringung im Werra-Meißner-Kreis hatten. Der Standort der stationären Pflegeeinrichtung ist für unsere Zuständigkeit insofern ohne Bedeutung. Umgekehrt ist für die Menschen, die vor dem unmittelbaren Umzug in ein Pflegeheim innerhalb des Werra-Meißner-Kreises ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb unserer Kreisgrenzen hatten, der Landkreis zuständig, in dessen Grenzen der ehemalige Aufenthaltsort lag.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII oder auch nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) bedeutet, dass Geldleistungen für die Inanspruchnahme der folgenden Pflegebereiche bewilligt werden können:
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege und die
vollstationäre Pflege in Alten- und Pflegeheimen,

sofern die Voraussetzungen nach dem Gesetz dafür erfüllt sind. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zunächst aus den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und aus eigenen Mitteln zu finanzieren sind. Reichen diese Mittel allerdings nicht aus, kann beim Werra-Meißner-Kreis ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gestellt werden. Im Rahmen der danach bei uns zu treffenden Entscheidungen prüfen wir grundsätzlich folgende gesetzliche Rangfolge der Finanzierung:

  • Leistung der Pflegekasse,
  • eigenes Einkommen und Vermögen,
  • eigene vertragliche Ansprüche (z.B. aus übertragenem Vermögen),
  • Unterhaltsansprüche von den Kindern.

Wird dabei festgestellt, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin weder mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter die Kosten der pflegerischen Versorgung vollständig finanzieren kann, steht ihm Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu. Zu beachten ist, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt werden kann, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sozialhilfeträger von der Hilfebedürftigkeit erfährt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im Bedarfsfall den Antrag immer vor der Heimaufnahme zu stellen.
Hier erhalten Sie eine Liste über die Ansprechpartner bei uns für Ihren Wohnort:

Übersicht Zuständigkeiten

Eine Übersicht über die Pflegeeinri­chtungen im Werra-Meißner-Kreis finden sie hier.

 

Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:
Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Heimpflege)

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Marie-Kathrin Herwig
6.3 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Telefon: 05651 302-4488
Telefax: 05651 302-1409
E-Mail: marie-kathrin.herwig@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 255
Herr
Felix Kalus
6.3 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Telefon: 05651 302-4487
Telefax: 05651 302-1409
E-Mail: felix.kalus@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 255
Herr
Toni Neuenroth
6.3 Hilfe zur Pflege, Seniorenberatung und Planung
Telefon: 05651 302 - 1482
Telefax: 05651 302 - 3609
E-Mail: toni.neuenroth@werra-meissner-kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 0.25
Frau
Sandra Scherp
6.3 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Telefon: 05651 302-4489
Telefax: 05651 302-1409
E-Mail: Sandra.Scherp@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 254


Kontrast Gelb-Schwarz
Kontrast Gelb-Blau
Kontrast Schwarz-Weiß
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