Unterhaltsansprüche nach dem SGB XII
Im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass Verwandte und Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Unterhalt von Kindern, Eltern und sonstigen Verwandten.
Erhalten Personen Hilfen zum Lebensunterhalt oder Hilfen in besonderen Lebenslagen wie z. B. bei Behinderungen, in besonderen Notlagen, können Angehörige, Kinder, Eltern zum Unterhalt herangezogen werden.
Werden vom Sozialhilfeträger Leistungen erbracht, gehen Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht kraft Gesetztes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des SGB XII auf ihn, den Werra-Meißner-Kreis, über.
Ausnahme: Durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigenentlastungsgesetz können Kinder bzw. Eltern von volljährigen Kindern nur noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn bei der unterhaltspflichtigen Person ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 100.000,00 € erwirtschaftet wird.
Die Höhe eines möglichen Unterhaltsbeitrages errechnet sich nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Vorschriften, wie die Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt und Rechtsprechungen.
Nähere Auskünfte zur Unterhaltspflicht erteilen Ihnen folgende Mitarbeiterinnen:
Unterhaltsansprüche nach dem SGB XII
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
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Herr
Benjamin Scheerder 6.2 Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII |
Telefon: 05651 302-1474
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Raum 0.24 |