Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gesundheitsamtes gemäß den Bestimmungen der §§ 44 ff. IfSG.
- Unterlagen zum Nachweis einer mindestens 2jährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ist,
oder
Unterlagen zum Nachweis einer mindestens 2jährigen hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie als Nachweis eines gleichwertigen Sachkenntniserwerbs.
- Unterlagen über die vorgesehenen Tätigkeiten und die Krankheitserreger, mit denen umgegangen werden soll (Festlegung der Risikogruppe).
- Einem Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde/ § 30 Absatz 5 BZRG)
Alle erlaubnisrelevanten Urkunden müssen dem Fachdienst Hygiene im Original vorgelegt werden.
Abschließend weisen wir noch auf die Übergangsvorschrift des § 77 IfSG hin.
Danach gilt eine (gültige) personenbezogene Erlaubnis nach § 19 Bundesseuchengesetz als Erlaubnis § 44 IfSG- vorbehaltlich des § 48 IfSG- unbeschränkt weiter.
Krankheitserreger (Taetigkeiten mit)
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
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Frau
Yvonne Brunner 5.5 Infektionshygiene |
Telefon: 05651 302-25503
Telefax: 05651 302-25090 E-Mail: yvonne.brunner@werra-meissner-kreis.de |
Luisenstraße 23c, 37269 Eschwege
Raum 101 |
Herr
Roland Wedekind Gesundheitsaufseher 5.5 Infektionshygiene |
Telefon: 05651 302-25502
Telefax: 05651 302-25090 E-Mail: Roland.Wedekind@Werra-Meissner-Kreis.de |
Luisenstraße 23c, 37269 Eschwege
Raum 227 |