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Hilfe zum Lebensunterhalt

Rechtliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.
Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:

  • Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen zwischen 15 und der gesetzlichen Altersgrenze  (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II)
  • sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld),
  • Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.

Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Rente, Kindergeld, Wohngeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch.
Bestandteile der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst regelmäßig je Person innerhalb der Einsatzgemeinschaft eine Regelbedarfsstufe. Neben der Regelbedarfsstufe sind die Kosten der Unterkunft (Wohnungsmiete oder Aufwendungen für Wohneigentum) als Bedarf zu berücksichtigen. Dabei werden Heizkosten stets nur in angemessener Höhe anerkannt, sonstige Wohnkosten zunächst in tatsächlicher Höhe und - soweit unangemessen hoch - so lange, wie ein Absenken der Kosten z.B. durch Wohnungswechsel nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate) in tatsächlicher, danach nur noch in angemessener Höhe. Weitere Hinweise hierzu sind in unserem Merkblatt enthalten.

Merkblatt für die Anmietung von Wohnraum
Mietbescheinigung

Bestimmten Personengruppen wird neben dem Regelbedarf ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII). Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelbedarf geleistet. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie ggf. Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32, 33 SGB XII).
Kinder und Jugendliche, die im SGB XII-Bezug stehen, können Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragen.
Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung:
Einmalige Beihilfen werden - soweit notwendig - für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten erbracht. Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe sind bereits pauschaliert durch die Regelbedarfstufen abgegolten und aus diesen zu bestreiten. Von den Regelbedarfsstufen umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll allerdings als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorher erteilter Zustimmung zum Umzug ebenfalls (darlehensweise) übernommen werden. Weiterhin können bzw. sollen in bestimmten Sonderfällen Schulden übernommen werden, z.B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbar schweren Notlage (§ 36 SGB XII). 
Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.

Zuständigkeiten

Ort Ansprechpartner Telefon
Bad Sooden-Allendorf Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Berkatal Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Eschwege (A-L) Frau Krones (0 56 51) 302 1484
Eschwege (M-Z) Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Großalmerode Frau Stöber (0 56 51) 302 54702
Herleshausen Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Hessisch Lichtenau Frau Stöber (0 56 51) 302 54702
Meinhard Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Meißner Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Neu Eichenberg Frau Stöber (0 56 51) 302 54702
Ringgau Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Sontra Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Waldkappel Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Wanfried Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Wehretal Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Weißenborn Frau Stüber (0 56 51) 302 1475
Witzenhausen Frau Stöber (0 56 51) 302 54702
HLU in Haft Frau Krones (0 56 51) 302 1481
HLU stationär Herr Neuenroth (0 56 51) 302 1482
HLU im Frauenhaus Frau Krones (0 56 51) 302 1481
HLU in besonderer Wohnform Frau Küch (0 56 51) 302 1489

Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:
Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Hilfe zum Lebensunterhalt

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
A. Krones
6.2 Grundsicherung nach dem SGB XII / Hilfe zum Lebensunterhalt
Telefon: 05651 302-1484
Telefax: 05651 302-3618
E-Mail: a.krones@werra-meissner-kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 0.15
Frau
Nathalie Stüber
6.2 Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Gesundheit
Telefon: 05651 302-1475
Telefax: 05651 302-3618
E-Mail: nathalie.stueber@werra-meissner-kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 0.36
Herr
Philipp Tastekin
6.2 Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Gesundheit
Telefon: 05651 302-1472
Telefax: 05651 302-3618
E-Mail: philipp.tastekin@werra-meissner-kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 0.17
Herr
Benjamin Scheerder
6.2 Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII
Telefon: 05651 302-1474
Telefax: 05651 302-3618
E-Mail: Benjamin.Scheerder@Werra-Meissner-Kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 0.24
Frau
Sabrina Jung
6.2 Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Gesundheit
Telefon: 05651 302-1487
Telefax: 05651 302-3618
E-Mail: sabrina.jung@werra-meissner-kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 0.15
Frau
M. Stöber
6.2 Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Gesundheit
Telefon: 05651 302-54702
Telefax: 05651 302-50190
E-Mail: M.Stoeber@Werra-Meissner-Kreis.de
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 72


Kontrast Gelb-Schwarz
Kontrast Gelb-Blau
Kontrast Schwarz-Weiß
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