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Heizölverbrauchsanlagen

Prüfung von Heizölverbraucheranlagen

Mit dem Inkrafttreten der 5. Novelle der Anlagenverordnung wurden auch die Betreiber von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B, die vor dem 01. Oktober 1993 errichtet wurden und außerhalb von Schutzgebieten liegen, verpflichtet, ihre Anlagen bis zum 13. Februar 2006 einmalig durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, sofern die Anlage bislang noch nicht geprüft worden ist und die dabei festgestellten Mängel beseitigen zu lassen.
Gegen die Feststellung der Prüfpflicht ist kein Widerspruch möglich, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüffrist (ähnlich der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung bei Kraftfahrzeugen)
Sofern die Anlagenbetreiber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und

  • die Heizölverbraucheranlagen nicht prüfen lassen oder

  • die bei der Prüfung festgestellten Mängel nicht beseitigen

ist der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz im Rahmen der Wasseraufsicht verpflichtet, die Prüfung und die Mängelbeseitigung durch behördliche Anordnung durchzusetzen.

Musteranzeige nach § 40 AwSV


Heizölverbraucheranlagen (Prüfung)

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Jörg Kluber
7.3 Wasser- und Bodenschutz
Telefon: 05651 302-57302
Telefax: 05651 302-57690
E-Mail: UWB.WMK@Werra-Meissner-kreis.de
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 1.65
Herr
Rüdiger Kull
7.3 Wasser- und Bodenschutz
Telefon: 05651 302-57300
Telefax: 05651 302-57690
E-Mail: Ruediger.Kull@Werra-Meissner-Kreis.de
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 1.66
Frau
Ute Kull
7.3 Wasser- und Bodenschutz
Telefon: 05651 302-57301
Telefax: 05651 302-57690
E-Mail: Ute.Kull@Werra-Meissner-Kreis.de
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 1.66


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