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Baulasten

Was ist eigentlich eine Baulast?

Die Baulast (§ 85 HBO) ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentumsberechtigten, die zu einem Handeln auf seinem Grundstück verpflichtet (Tun, Dulden oder Unterlassen). Mit der Baulast, wird die Einhaltung des materiellen öffentlichen Baurechts auf Dauer gesichert. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für eine positive bauaufsichtliche Entscheidung über eine bauliche Nutzung, die auf Grund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht vorliegen würde, zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Durch die Eintragung einer Baulast wird die Erteilung einer bauaufsichtlichen Abweichung, Ausnahme und Befreiung entweder unnötig oder erst möglich.
Die Baulast ist inhaltlich gekennzeichnet durch

  • den öffentlich-rechtlichen Charakter der übernommenen Verpflichtung (kein privatrechtlicher Inhalt)
  • ihre Grundstücksbezogenheit
  • ihre baurechtliche Bedeutung und Vorhabenbezogenheit
  • dem Regelungsinhalt, der sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben darf (z. B. bereits in einem Bebauungsplan als zwingende Festsetzung öffentlich-rechtlich gesichert ist)

Baulasten werden eingetragen, um rechtliche Hindernisse auszuräumen. Anlass hierfür kann ein Baugenehmigungsverfahren, Mitteilungsverfahren oder die Errichtung baugenehmigungsfreier Vorhaben sein. Baulasten können auch bei Teilung von Grundstücken erforderlich werden.
Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Sie geht also bei einem Eigentümerwechsel  nicht unter.

 

Erforderliche Unterlagen für die Eintragung einer Baulast:

  1. Verpflichtungserklärung
    Die entsprechende Erklärung zur Begründung einer Baulast muss von allen im Grundbuch eingetragenen Eigen­tümern des Flurstückes, auf dem die Baulast eingetragen werden soll, unterschrieben werden. Ruht auf dem Grundstück ein Erbbaurecht, ist auch eine Verpflichtungserklärung des Erb­bau­berechtigten erforderlich. Werden Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) oder be­schränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast einge­schränkt, ist in der Ver­pflichtungserklärung hierauf hin­zuweisen und sind schriftliche Ein­verständniserklärungen der Berechtigten beizufügen. Ebenso ist bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) zu verfahren.

    Zu Beachten!
    Es werden nur solche Unterschriften anerkannt, die öffentlich beglaubigt sind (Ortsgericht oder Notar) oder von einer Vermessungsstelle nach § 15 des Hess. Vermessungsgesetzes be­glau­bigt wurden oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
     
  2. Ein Katasterauszug aus dem Liegenschaftskataster (mit Ortsvergleich) mit fünf Kopien der Grundstücke (be­günstigt und be­lastet), angefertigt durch das Amt für Boden­management oder einen öffentlich bestellten Ver­mes­sungsingenieur. In den Kartenauszug sind die Baulastflächen auf dem belasteten Grundstück und das Bau­vor­haben auf dem be­günstigten Grundstück vermaßt einzutragen.

    Hinweis:
    Für die Eintragung von Ausgleichsmaßnahmen im Außenbereich und die Eintragung von bauordnungsrechtlichen Grundstücksvereinigungen ist ein Ortsvergleich nicht erforderlich.
     
  3. Beglaubigten Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis, I. und II. Abteilung) des Flur­stückes, auf dem die Baulast eingetragen werden soll nach. Dieser darf bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein alternativ können auch wir für Sie den erforderlichen Grundbuchauszug abrufen (siehe Punkt 5 der Baulasterklärung).
     
  4. Auszug des Handels- oder Vereinsregisters (beglaubigt). Erforderlich bei Gesellschafts­formen

 

Gebühren

Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis werden Gebühren nach der Bauauf­sichts­ge­bührensatzung des Werra-Meißner-Kreises vom 11.12.2017, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.05.2024  erhoben.

Die Gebührenrechnung erfolgt an den Antragsteller und wird mit der Übersendung des Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis zugesandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstückes bei einer Löschung der Baulast auch die Kosten der Löschung zu tragen haben. Eine Löschung erfolgt auf Antrag oder nach Wegfall der Gründe für die Eintragung von Amtswegen. 

 

Downloads

1. Seite Baulast

2. Seite Abstandsfläche

2. Seite Grundstücksvereinigung

2. Seite naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme

2. Seite Stellplätze auf Drittgrundstück

2. Seite Zu- und Durchfahrt

2. Seite Zu- und Durchfahrt (inkl.Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge)

Löschung einer Baulast



Baulasten

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Petra Bason-John
7.1 Bauverwaltung und Wohnungsbauförderung
Telefon: 05651 302-4712
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: Petra.Bason-John@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
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