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Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

Was wird gefördert?

Die Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (AGZ) ist ein Förderinstrument zum Erhalt der flächendeckenden Landwirtschaft auch in den sogenannten benachteiligten Gebieten und wurde aus dem Bergbauernprogramm der EWG entwickelt. Benachteiligte Gebiete weisen Grenzertragsstandorte auf, auf denen infolge erschwerter natürlicher Bedingungen die Tendenz zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion höher ist als in anderen Gebieten. Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Damit sollen auch günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden.

Diese Standorte zeichnen sich beispielsweise durch Hangneigungen, besondere klimatische Voraussetzungen oder auch geringe Bodenqualitäten aus.
Die Ausgleichszulage (AGZ) wird als Kompensation ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Landwirtschaft gewährt. Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte und möglichst flächendeckende Landbewirtschaftung zu sichern.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber bzw. Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern nach den EU-Direktzahlungsvorschriften, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in benachteiligten Gebieten ausüben.

Neuabgrenzung der Kulisse

Grund der Neuabgrenzung ist ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes von 2003, in welchem Ungleichheiten der Gebietskulissen zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Der EU-Rechnungshof forderte die Europäische Kommission (KOM) auf neue, EU-weit einheitliche Abgrenzungskriterien festzulegen. In der daraufhin 2013 beschlossenen EU-Verordnung wurden acht biophysikalische Kriterien festgelegt, die einheitlich EU-weit als Abgrenzungskriterien angewendet werden. Die neue Kulisse sowie die neuen Richtlinien finden in Hessen ab dem Jahr 2019 Anwendung. Darüber hinaus konnten spezifische Kriterien festgelegt und für eine weitergehende Abgrenzung genutzt werden. Diese werden 2021 erstmals angewendet.

Wie wird gefördert?

Eine Zahlung erfolgt ab einer förderfähigen Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger.

Die Höhe der Zuwendung für die benachteiligten Gebiete ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der Hauptfutterfläche (HFF) an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) des Betriebs. Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Die möglichen Beihilfehöhen richten sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln sowie der insgesamt angemeldeten förderfähigen Fläche und bewegen sich ab dem Jahr 2021 in folgendem Rahmen:

EMZ im Betrieb Anteil der förderfähigen HFF an der im benachteiligten Gebiete liegenden LF des Betriebs
  < 50 % >= 50 %
≤ 30 70-100 €/ha 110-180 €/ha
>30 - ≤ 35 40-70 €/ha 80-110 €/ha
>35 - ≤ 38 30-40 €/ha 40-80 €/ha
>38 - ≤ 44 (nur HFF**) 25-30 €/ha 30-40 €/ha

**Ist die EMZ >38, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen. Im Falle von Mittelknappheit kann die Zuwendung auf 25 Euro/ha abgesenkt werden. Für ehemalige benachteiligte Gebiete, die in Folge der Neuabgrenzung nicht mehr benachteiligt sind (Phasing-Out-Gebiete) beträgt die Höhe der Zuwendung 25 Euro je Hektar LF (letztmalig 2022). Außerhessische Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz in Hessen bewirtschaftet werden, werden mit einem Betrag von 25 Euro / ha gefördert. Bis zu einer Betriebsgröße von 100 ha förderfähiger Fläche beträgt die Zahlung 100 %, ab 100 bis 250 ha 80 % und ab 250 bis 500 ha 60 % der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500 ha je Betrieb hinausgehenden AGZ-Flächen erfolgt keine Förderung.

Quelle: HMUKLV

 


Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Andreas Noll
stellv. Fachbereichsleiter
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
Telefon: 05651 302-4851
Telefax: 05651 302-4809
E-Mail: Andreas.Noll@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 105
Frau
Kerstin Palella
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
Telefon: 05651 302-4854
Telefax:
E-Mail: kerstin.palella@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 114
Frau
Susanne Schäfer
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
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Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 113
Frau
Susanne Junker-Hupfeld
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
Telefon: 05651 302-4855
Telefax: 05651 302-4809
E-Mail: susanne.junker-hupfeld@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
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Frau
Iris Soschinka
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
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E-Mail: Iris.Soschinka@Werra-Meissner-Kreis.de
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Frau
Bettina Werner
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
Telefon: 05651 302-4856
Telefax: 05651 302-4809
E-Mail: bettina.werner@werra-meissner-kreis.de
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